Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 12.12.2007 - Az.: 1 BvR 1625/06 Leitsatz: 1. Das gerichtliche Verbot bereffend die zu Werbezwecken vorgenommene tabellarische Auflistung von Gegnern auf einer anwaltlichen Homepage (BGH, Beschl. v. 23.05.2006 - Az.: VI ZR 235/05) ist verfassungswidrig und verletzt den Anwalt in seinen Rechten der freien Berufsausübung (Art. 12 GG).
2. Werbemaßnahmen von Anwälten genießen ebenfalls den Schutz der freien Berufsausübung (Art. 12 GG). Dies gilt auch uneingeschränkt für Werbemaßnahmen von Anwälten im Internet.
Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 08.04.2009 - Az.: 2 BvR 945/08 Leitsatz: 1. Werden in einem Interne-Forum in einem Diskussionsbeitrag Links veröffentlicht, die möglicherweise zu urheberrechtlich geschütztem Material führen, kommt als mutmaßlicher Täter jeder potentielle Nutzer in Betracht. Alleine aus dem Umstand, dass jemand ein Forum betreibt, lässt sich nicht der Verdacht ableiten, dass er die urheberrechtsverletzenden Links bekannt gegeben hat.
2. Eine Durchsuchung der Wohnung des Forum-Betreibers wegen Urheberrechtsverletzungen ist dann nicht mehr verhältnismäßig, wenn die Anordnung aufgrund vager Vermutungen ergeht.
2. Die Veröffentlichung bestimmter personenbezogener Daten - wie Titel, Name, Tätigkeitsbereich eines Professors - ist datenschutzrechtlich zulässig, da es sich um frei zugängliche Informationen iSd. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG handelt.
Landgericht Berlin, Urteil v. 25.10.2007 - Az.: 27 O 602/07 Leitsatz: 1. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht verbietet grundsätzlich über rein private Umstände einer Person identifizierend (z.B. Nennung des Namens) in einem Internet-Forum zu berichten.
2. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die genannte Person von sich aus ihre Anonymität aufgegeben hat und zahlreiche Postings in einem Internet-Forum vornimmt. In einem solchen Fall tritt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht zurück.
Landgericht Berlin, Beschluss v. 11.09.2008 - Az.: 27 O 829/08 Leitsatz: 1. Eine Person, die eine herabsetzende Behauptung über Dritte auf seiner Internet-Seite aufstellt, die nicht seinem eigenen Erfahrungsbereich entstammt, sondern vielmehr auf einem unwidersprochenen Pressebericht (hier: "WAZ"-Artikel) beruht, handelt nicht rechtswidrig.
2. Nur der Presse obliegt eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Verbreitung nachteiliger Tatsachen. Von einzelnen Personen darf eine vergleichbare Sorgfalt nur dann verlangt werden, soweit diese Tatsachenbehauptungen aus ihrem eigenen Erfahrungs- und Kontrollbereich stammt.
3. Erst ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Presseberichts besteht eine Löschungspflicht.
Landgericht Berlin, Beschluss v. 11.09.2008 - Az.: 27 O 829/08 Leitsatz: 1. Grundsätzlich besteht eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Online-Verbreitung herabsetzender oder nachteiliger Tatsachen. Tatsachen aus dem eigenen Erfahrungs- und Kontrollbereich müssen daher auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden, bevor sie verbreitet werden.
2. Werden derartige Tatsachen jedoch unwidersprochen in der Presse veröffentlicht, besteht eine geringere Sorgfaltspflicht.
Landgericht Berlin, Beschluss v. 08.09.2009 - Az.: 27 S 7/09 Leitsatz: Der Betreiber eines Diskussionsforums haftet als Mitstörer für die Rechtsverletzung nur, wenn er seine Prüfungspflichten verletzt hat. Es besteht aber keine Vorab-Prüfungspflicht für rechtswidrige Beiträge, sondern diese setzt erst ab Kenntnisnahme ein.
Kammergericht Berlin, Urteil v. 27.04.2007 - Az.: 9 U 100/06 Leitsatz: Bei der juristischen Bewertung einer Online-Äußerung, die in Form eines Abstracts Zeitungsartikel zusammenfasst, sind lediglich die Erklärungen auf der betreffenden Webseite selbst relevant. Die Rechtswidrigkeit entfällt nicht bereits deswegen, wenn auf den Zeitungsartikel gelinkt wird.
Kammergericht Berlin, Beschluss v. 31.10.2008 - Az.: 9 W 152/06 Leitsatz: 1. Die Veröffentlichung von Auszügen aus Anwaltsschriftsätzen in der Presse kann grundsätzlich eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Anwalts darstellen. Ein generelles Verbot des Zitierens aus Schriftsätzen gibt es aber nicht.
2. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit derartiger Zitate sind die Meinungs- und Pressefreiheit gegen die Interessen des Anwalts und dessen Persönlichkeitsrecht im Einzelfall abzuwägen. Dabei spielt die Art der Berichterstattung eine entscheidende Rolle.
2. Auch eine überzogene ungerechte, ausfällige oder gar polemisierende Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur unzulässigen Schmähung.
2. Auch wenn in der Vergangenheit rechtswidrige Postings aufgetaucht sind, hat ein Blog-Betreiber nicht die Pflicht, sämtliche zukünftigen Postings zu überwachen.
Bundesgerichtshof, Urteil v. 27.03.2007 - Az.: VI ZR 101/06 Leitsatz: Ein Unterlassungsanspruch wegen eines in ein Meinungsforum im Internet eingestellten ehrverletzenden Beitrags kann auch dann gegen den Betreiber des Forums gegeben sein, wenn dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist.
Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 19.06.2007 - Az.: 16 U 2/07 Leitsatz: 1. Es ist rechtlich zulässig, dass Strafverfolgungsbehörden als Mittel zur Aufklärung von schweren Straftaten öffentliche Medien - wie etwa Fernsehen, Hörfunk, Printmedien und Internet - nutzen. Ein Aufruf zur Mithilfe durch Erteilung sachdienlicher Hinweise zur Aufklärung eines Verbrechens über diese Medien ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.
2. Es ist aber geboten, dass Mitteilungen von Hinweisgebern nur die Strafverfolgungsbehörden erreichen und nicht in der Weise öffentlich gemacht werden, dass sie von jedermann weltweit über das Internet abgerufen werden können. Diese Notwendigkeit ergibt sich daraus, dass auch unzutreffende und unsachliche Hinweise gegeben werden und diese Hinweise unabhängig von ihrer Richtigkeit zu einer öffentlichen Verdächtigung von Personen führen können.
3. Es verstößt daher gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Tathinweise als Diskussionsbeitrag in einem Internet-Forum für andere Nutzer zur Verfügung zu stellen. Darüber ist es zur Aufklärung der Tat auch nicht geboten, ein öffentliches Diskussionsforum zum Meinungsaustausch über die Straftat zu eröffnen. Die strafrechtliche Bewertung eines ermittelten Sachverhaltes ist ausschließlich Sache der Strafverfolgungsorgane und der Gerichte. Die öffentliche Meinung - noch dazu über eine unaufgeklärte Straftat - ist in diesem Zusammenhang nicht hilfreich und trägt zur Aufklärung nichts bei.
Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 26.04.2006 - Az.: 1-15 U 180/05 Leitsatz: 1. In einem Internet-Forum, in dem überwiegend Meinungen ausgetauscht werden (sog. Meinungsforum), ist primär diejenige Person auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, die die rechtswidrigen Äußerungen von sich gegeben hat.
2. Nur wenn der Äußernde unbekannt ist, kann auch der Betreiber des Forums auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
2. Einen "nicht professioneller Forums-Betreiber" treffen grundsätzlich keine Überwachungs- oder Überprüfungspflichten. Dies gilt auch dann, wenn es in der Vergangenheit zu rechtswidrigen Foren-Einträgen gekommen ist.
Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 14.08.2002 - Az.: 2a O 312/01 Leitsatz: Ein Gästebuch-Betreiber ist verpflichtet, die in seinem Gästebuch von Dritten eingetragenen Informationen zu überwachen. Er hat in Abständen von maximal mehreren Monaten die Einträge auf rechtswidrige Inhalte zu kontrollieren.
2. Sind in der Vergangenheit rechtswidrige Postings aufgetaucht, reicht es nicht aus, lediglich die betreffenden IP-Nummern zu sperren. Der Betreiber
des Forums hat vielmehr durch andere technische Mittel dafür Sorge zu tragen, dass zukünftige rechtswidrige Postings zu diesem Thema nicht mehr auftauchen. Dies ist insbesondere dann nicht gewährleistet, wenn Dritte - ohne jede Registrierung im Forum - Beiträge senden können.
2. Einen Forum-Betreiber treffen grundsätzlich keine Überwachungs- oder Überprüfungspflichten.
Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 19.03.2008 - Az.: 2a O 314/07 Leitsatz: 1. Der Betreiber einer Online-Handelsplattform haftet vor Kenntnis nicht für Rechtsverletzungen, die auf seinem Portal von Dritten begangen werden. Dem Betreiber kann einer solchen Plattform ist es nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu überprüfen.
2. Sobald der Betreiber von etwaigen Rechtsverletzungen Kenntnis erlangt hat, hat er umgehend zu handeln und die Rechtsverletzungen zu beseitigen.
3. Ist es bereits in der Vergangenheit zu vergleichbaren Rechtsverletzungen gekommen, muss der Betreiber alles Mögliche und Zumutbare tuen, um zukünftige Rechtsverletzungen zu vermeiden.
4. Unberechtigte Abmahnungen aus einem Markenrecht begründen einen Schadensersatzanspruch des zu Unrecht Abgemahnten.
Landgericht Duisburg, Urteil v. 18.04.2008 - Az.: 10 O 350/07 Leitsatz: 1. Ein Internet-Portal, auf dem Lehrer bewertet werden (hier: spickmich.de), ist grundsätzlich rechtlich erlaubt, soweit dort nur wahre Tatsachenbehauptungen oder zulässige Meinungsäußerungen der Schüler veröffentlicht werden.
2. An der rechtlichen Zulässigkeit ändert auch nichts der Umstand, dass die Bewertungen anonym abgegeben werden. Denn im Internet ist es üblich, dass die User nicht mit ihrem vollen Namen und Adresse auftreten. Auch Meinungen, die lediglich unter einer E-Mail-Adresse oder auch anonym im Internet abgegeben werden, genießen den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG.
3. Die Nennung von persönlichen Daten der Lehrer ist dann erlaubt, wenn die Daten anderweitig öffentlich zugänglich sind, z.B. auf der Webseite der betreffenden Schule.
4. Die Speicherung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG erlaubt, wenn die Daten anderweitig öffentlich zugänglich sind und kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen ersichtlich ist.
Landgericht Frankenthal, Urteil v. 16.05.2006 - Az.: 6 O 541/05 Leitsatz: 1. Die Störerhaftung darf nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben. Deswegen setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus.
2. Im vorliegenden Fall ist der Beklagten eine Prüfung nicht zuzumuten. Denn sie pflegt den Datenbestand nicht selbst, sondern sie ist davon abhängig, welche Artikel die Zeitungsverlage in die Datenbank einstellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass über 180 Verage und Informatonspartner mit der Beklagten zusammenarbeiten.
3. Bei dieser Menge an Daten ist es der Beklagten nicht zumutbar, diese Daten daraufhin zu überprüfen, ob sie vom Kläger stammen. Dies gilt insbesondere deswegen, weil die Verlage nicht immer das so genannte Autorenfeld ausfüllen.
2. Die Haftungsprivilegien des TMG greifen nur fremde Informationen. Eine Person, die mit Wissen und Wollen im Impressum einer Webseite genannt wird, macht sich die Inhalte einer Webseite, auch wenn sie nicht vom ihr stammen, zu eigen, so dass es sich um eigene Inhalte handelt, für die das Haftungsprivileg nicht greift.
3. Gemäß § 100 UrhG haftet der Inhaber eines Unternehmens auch für Urheberrechtsverletzungen, die in seinem Unternehmen von Beauftragten begangen werden. Dabei ist der Begriff des Beauftragten weit zu verstehen. So zählen auch selbständige Unternehmer wie Werbeagenturen hierzu, wenn sie in die betriebliche Organisation des Betriebinhabers eingegliedert sind.
2. Er muss insbesondere die gewerblichen Anzeigenkunden über die Impressumspflicht belehren und nachdrücklich zur Angabe des Namens und der Anschrift auffordern.
2. Ein Mitarbeiter, der andere Kollege beleidigt ("Verräter", "Zwerg" oder "Rattenfänger"), kann von der Benutzung des internen Firmen-Forums ausgeschlossen werden.
2. Bei der Beurteilung der Reichweite von Überwachungspflichten sind die Grundrechte der Meinungsfreiheit der Nutzer und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der von den Äußerungen Betroffenen miteinander abzuwägen. Alleine die Tatsache, dass in einem Weblog kritische Inhalt und Diskussionen mit provozierenden Inhalt stattfinden, führt zu keiner generellen Überwachungspflicht.
2. Sind in der Vergangenheit rechtswidrige Postings aufgetaucht, reicht es nicht aus, lediglich die neuen, rechtswidrigen Postings zu löschen. Vielmehr muss der Forums-Betreiber in einem solchen Fall dafür Sorge tragen, dass zukünftige, rechtswdrige Postings unterbleiben. Eine solche Pflicht obliegt einen Forums-Betreiber um so mehr, wenn er seine Webseiten gewerblich betreibt.
3. Kommt ein Forums-Betreiber dieser Pflicht nicht nach, haftet er als Mitstörer auf Unterlassung.
Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 28.08.2007 - Az.: 3 W 151/07 Leitsatz: Der Urteilstenor "Es wird verboten, die Bezeichnung "(...)blog.de" - in welcher Schreibweise auch immer - als Anschrift einer Internet-Domain zu benutzen und/oder benutzen zu lassen" beinhaltet kein grundsätzliches Verbot, die Domain konnektiert zu lassen, sondern verbietet lediglich das Bereithalten von Inhalten auf der Domain.
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 24.07.2007 - Az.: 7 U 98/06 Leitsatz: 1. Wird ein ausländisches Unternehmen vor einem deutschen Gericht nach deutschem Recht auf Unterlassung in Anspruch genommen, gilt das Privileg des Herkunftslandprinzip nach § 3 Abs.2 TMG, d.h. im Günstigkeits-Fall gelten die Regelungen der ausländischen Rechtsordnung.
2. Der Richter hat von Amts wegen diese Rechtslage zu ermitteln.
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 26.09.2007 - Az.: 5 U 165/06 Leitsatz: 1. Ein Portal-Betreiber (hier: www.chefkoch.de), der seinen Usern den Bilder-Upload ermöglicht, macht sich die "fremden Informationen" jedenfalls dann als "eigene Informationen" zu Eigen, wenn diese Informationen den hauptsächlichen Teil des Internet-Angebots darstellen. Er ist dann nach § 7 Abs.1 TMG unmittelbar haftbar.
2. Ein solches "zu Eigen machen" gilt insbesondere dann, wenn das Gesamtgepräge der Seite sich grundlegend etwa von Internet-Marktplätzen, Foren oder Chatrooms unterscheidet, bei denen es - trotz anbieterveranlasster Werbungen und Bei-lnformationen - ersichtlich nur bzw. in erster Linie um Drittinhalte geht.
3. Für rechtswidrige Bilder-Uploads können die Maßstäbe der MFM-Empfehlung "Bildhonorare ..." herangezogen werden, wonach pro Foto und Jahr ein Schadensersatz von 100,- EUR in Ansatz zu bringen ist. Eine Verdopplung aufgrund fehlenden Bildquellennachweis ist abzulehnen.
Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 09.07.2007 - Az.: 7 W 56/07 Leitsatz: 1. Ob die Veröffentlichung eines Urteils im Internet unter voller Namensnennung der Parteien zulässig ist, ist im Rahmen einer Abwägung zwischem dem Recht auf freie Meinungsäußerung des Veröffentlichers einerseits und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Genannten andererseits festzustellen.
2. Enthält das veröffentlichte Urteil keine für die Öffentlichkeit erheblichen Informationen enthält, sondern dient allein dem privaten Konflikt der Parteien untereinander, so überwiegt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 04.02.2009 - Az.: 5 U 180/07 Leitsatz: Der Betreiber eines Fußball-Internet-Forums haftet weder als Störer noch als Täter für das urheberrechtswidrige Verhalten eines Dritten, wenn er als Forenbetreiber unverzüglich, z.B. durch eine technische Vorkehrung, die Rechtsverletzung unterbindet.
Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 27.04.2010 - Az.: 5 W 24/10 Leitsatz: Die Abmahnung gegenüber einem Forenbetreiber, in welcher das öffentliche Zugänglichmachen von urheberrechtswidrigen Comic-Bildern moniert wird, muss die rechtsverletzende Grafik enthalten. Andernfalls kann der Forenbetreiber seinen Handlungs- und Prüfungspflichten nicht gerecht werden.
Landgericht Hamburg, Urteil v. 02.12.2005 - Az.: 324 0 721/05 Leitsatz: 1. Wer ein Internet-Forum bereit hält, das es ihm erlaubt, über ein redaktionell gestaltetes Angebot in riesenhafter Anzahl Äußerungen zu verbreiten, unterhält damit eine Gefahrenquelle, indem er einer unbestimmten Vielzahl von Nutzern gerade damit die Möglichkeit eröffnet, in großer Zahl Äußerungen zu verbreiten, die geeignet sind, Rechte Dritter zu verletzen. Ein allgemeiner Grundsatz, dass derjenige, der eine besonders gefährliche Einrichtung unterhält, wegen deren Gefährlichkeit von eventuellen Haftungsrisiken freigehalten werden müsste, existiert nicht;
2. Betreibt ein Unternehmen in großem Umfang ein Internet-Forum, muss es das Forum so einrichten, dass es mit seinen sachlichen und personellen Ressourcen auch in der Lage ist, dieses Forum zu beherrschen. Wenn die Zahl der Foren und die Zahl der Einträge so groß ist, dass es nicht über genügend Personal oder genügend technische Mittel verfügt, um diese Einträge vor ihrer Freischaltung einer Prüfung auf ihre Rechtmäßigkeit zu unterziehen, dann muss es entweder seine Mittel vergrößern oder den Umfang seines Betriebes - etwa durch Verkleinerung der Zahl der Foren oder Limitierung der Zahl der Einträge - beschränken.
2. Benutzt ein Forums-Mitglied als Nickname einen Markennamen, liegt darin grundsätzlich keine Markenverletzung.
Landgericht Hamburg, Urteil v. 18.07.2006 - Az.: 324 O 116/06 Leitsatz: 1. Für einen Forum-Betreiber gilt grundsätzlich der aus §§ 186 StGB, 824 BGB abgeleitete allgemeine medienrechtliche Grundsatz, dass der "Herr" eines Massenmediums für dessen gesamten Inhalt haftungsrechtlich einzustehen hat, unabhängig davon, ob es sich um eigene Inhalte handelt oder um lediglich verbreitete Inhalte Dritter.
2. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes ist im vorliegenden Fall nicht geboten. Zwar trifft den Betreiber eines Internet-Forums keine Pflicht zur generellen „Eingangskontrolle“ der in sein Forum eingestellten Beiträge. Eine Pflicht zur Überwachung des Forums besteht aber jedenfalls dann, wenn der Forum-Betreiber Anlass zu der Befürchtung haben muss, dass es dort zu Rechtsverletzungen kommen wird und ihm hiervon ausgehend eine Überwachung zumutbar ist.
Landgericht Hamburg, Urteil v. 27.04.2007 - Az.: 324 O 600/06 Leitsatz: 1. Ein Forums-Betreiber haftet für "eigene Informationen" iSd. § 6 Abs. 1 MDStV. "Eigene Informationen" im Sinne dieser Vorschrift sind nicht nur "eigene Behauptungen" im Sinne der für Widerruf oder Richtigstellung entwickelten Grundsätze, sondern vielmehr auch Informationen, für deren Verbreitung der Betreiber einer Internetseite seinen eigenen Internetauftritt zur Verfügung stellt, mag auch nicht er selbst, sondern eine dritte Person die konkrete Information eingestellt haben.
2. Eine Grenze der Zurechnung ist allenfalls dann erreicht, wenn durch das Umfeld, in dem die jeweilige Information steht, hinreichend deutlich wird, dass es sich dabei um eine solche Äußerung handelt, deren Verbreitung trotz ihrer Aufnahme in den Internetauftritt der Inhaber der Domain gerade nicht wünscht. Das setzt voraus, dass der Betreiber der Internetseite sich von der betreffenden Äußerung nicht pauschal, sondern konkret und ausdrücklich distanziert.
3. Diese Wertung findet sich auch im neuen § 54 RfStV wieder, der nunmehr kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung für alle Anbieter redaktionell gestalteter Angebote gilt. Hierzu gehören auch Internetforen.
2. Der Forum-Betreiber haftet unabhängig von der Kenntnis der Rechtsverletzung.
Landgericht Hamburg, Urteil v. 04.12.2007 - Az.: 324 0 794/07 Leitsatz: Einen Weblog-Betreiber trifft jedenfalls dann eine Vorabprüfungspflicht für die von Dritten in seinem Blog abgegebenen Kommentare, wenn die begründete Berfürchtung besteht, dass es zu Rechtsverletzungen in den Kommentaren kommt.
Landgericht Hamburg, Urteil v. 16.05.2008 - Az.: 324 O 847/07 Leitsatz: 1. Bindet ein Webseiten-Betreiber fremde Inhalte (hier: Wikipedia-Inhalte) so sein, dass für den User klar ersichtlich ist, dass es sich um fremde Inhalte handelt, so haftet der Webseiten-Betreiber für Rechtsverstöße erst ab Kenntnis.
2. Die Einbindung von Wikipedia-Inhalten in die eigene Webseite genügt den journalistischen Sorgfaltspflichten.
Landgericht Hamburg, Urteil v. 13.06.2008 - Az.: 324 O 585/07 Leitsatz: 1. Meinungsäußerungen in Online-Artikeln sind grundsätzlich rechtlich zulässig, es sei denn, sie überschreiten die Grenze zur Schmähkritik. Auch eine überzogene ungerechte, ausfällige oder gar polemisierende Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur unzulässigen Schmähung.
2. Die Bezeichnung eines Unternehmens als "Kapitalist" oder "Erpresser" ist eine zulässige Meinungsäußerung.
Landgericht Hamburg, Urteil v. 11.07.2008 - Az.: 324 S 2/08 Leitsatz: Ein Webseiten-Betreiber, der ein Wiki-System online zum Abruf bereithält, in welches Dritte Beiträge einstellen können, haftet für die rechtswidrigen Beiträge Dritter, wenn er nicht in ausreichendem Maße nach außen hin dokumentiert, dass es sich um fremde Inhalte handelt und wenn er auffordert, einseitige, subjektive und parteiische Beiträge zu verfassen (in Abgrenzung zu LG Hamburg, Urt. v. 16.05.2008 - Az.: 324 O 847/07).
2. Angesichts einer Anzahl von lediglich 33 News in einem Zeitraum von 3 Wochen, ist es einem Betreiber auch zuzumuten, die Artikel vorab zu überprüfen.
Landgericht Hamburg, Beschluss v. 08.09.2008 - Az.: 310 O 332/08 Leitsatz: Ein Blogbetreiber haftet für rechtswidrig eingestellte Beiträge als Mitstörer, wenn er es unterlassen hat auf der Internetseite Hinweise darüber zu erteilen, dass das Einstellen urheberrechtlich geschützter Werke zu unterbleiben hat. Auch ist er verpflicht, den Inhalt des von ihm eröffneten Blogs zu kontrollieren.
2. Der Betreiber des Online-Forums haftet für derartige rechtswidrige Äußerungen, wenn er seine Prüfpflichten verletzt. Dies ist der Fall, wenn bereits in der Vergangenheit mehrfach persönlichkeitsrechtsverletzende Beiträge im Forum verfasst worden sind.
2. Auch eine überzogene ungerechte, ausfällige oder gar polemisierende Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur unzulässigen Schmähung.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 11.12.2007 - Az.: 4 U 132/07 Leitsatz: Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen im Internet mit voller Nennung der anwaltlichen Parteivertreter verletzt die Rechtsanwälte weder in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht noch in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 03.05.2009 - Az.: 3 U 9/09 Leitsatz: Ein Forum-Betreiber darf auf seiner Internetseite im Rahmen einer Anti-Pelz-Kampagne einer Tierschutz-Organisation kritisch über eine Modefirma berichten. Die Meinungsfreihit hat solange Vorrang, solange im Forum nicht konkret zu Straftaten aufgefordert wird. Ein Verbot jeglicher Berichterstattung ist rechtswidrig.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 28.01.2010 - Az.: I-4 U 157/09 Leitsatz: 1. Stellt ein Wettbewerber bei eBay in der Kategorie "Testberichte" einen Artikel ein, in dem ein Konkurrent u.a. als "schwarzes Schaf der Branche" bezeichnet wird, stellt das eine unzulässige und wettbewerbswidrige Handlung dar.
2. Setzt das betroffene Unternehmen auch eBay davon in Kenntnis, dass ein beleidigendes Schreiben im Forum veröffentlicht wird, können die dafür angefallenen Anwaltskosten im Wege des Schadensersatzes von dem Wettbewerber zurück verlangt werden.
2. Ein Forums-Betreiber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, bei im Forum durch Dritte veröffentliche Grafiken (hier: Stadtpläne) die urheberrechtliche Lage zu überprüfen. Erst wenn offensichtlich ist, dass es sich um urheberrechtswidrige Abbildungen handelt, ist er verpflichtet einzuschreiten.
2. Einen Forum-Betreiber treffen grundsätzlich keine Überwachungs- oder Überprüfungspflichten.
3. Bei den Erklärungen „Achtung Betrüger unterwegs!" und "die Betrüger vom..." handelt es sich um zulässige Meinungsäußerungen.
Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 27.11.2007 - Az.: 15 U 142/07 Leitsatz: 1. Ein Internet-Portal, auf dem Lehrer bewertet werden (hier: spickmich.de), ist grundsätzlich rechtlich erlaubt, soweit dort nur wahre Tatsachenbehauptungen oder zulässige Meinungsäußerungen der Schüler veröffentlicht werden.
2. An der rechtlichen Zulässigkeit ändert auch nichts der Umstand, dass die Bewertungen anonym abgegeben werden. Denn im Internet ist es üblich, dass die User nicht mit ihrem vollen Namen und Adresse auftreten. Auch Meinungen, die lediglich unter einer E-Mail-Adresse oder auch anonym im Internet abgegeben werden, genießen den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG.
3. Die Nennung von persönlichen Daten der Lehrer ist dann erlaubt, wenn die Daten anderweitig öffentlich zugänglich sind, z.B. auf der Webseite der betreffenden Schule.
4. Die Speicherung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG erlaubt, wenn die Daten anderweitig öffentlich zugänglich sind und kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen ersichtlich ist.
Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 03.07.2008 - Az.: 15 U 43/08 Leitsatz: 1. Ein Internet-Portal, auf dem Lehrer bewertet werden (hier: spickmich.de), ist grundsätzlich rechtlich erlaubt, soweit dort nur wahre Tatsachenbehauptungen oder zulässige Meinungsäußerungen der Schüler veröffentlicht werden.
2. An der rechtlichen Zulässigkeit ändert auch nichts der Umstand, dass die Bewertungen anonym abgegeben werden. Denn im Internet ist es üblich, dass die User nicht mit ihrem vollen Namen und Adresse auftreten. Auch Meinungen, die lediglich unter einer E-Mail-Adresse oder auch anonym im Internet abgegeben werden, genießen den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG.
3. Die Nennung von persönlichen Daten der Lehrer ist dann erlaubt, wenn die Daten anderweitig öffentlich zugänglich sind, z.B. auf der Webseite der betreffenden Schule.
4. Die Speicherung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG erlaubt, wenn die Daten anderweitig öffentlich zugänglich sind und kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen ersichtlich ist.
Landgericht Koeln, Urteil v. 04.12.2002 - Az.: 28 O 627/02 Leitsatz: 1. Ein Forums-Betreiber ist nicht verpflichtet, die von ihm übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
2. Eine Haftung setzt frühestens ab Kenntniserlangung ein.
Landgericht Koeln, Urteil v. 11.07.2007 - Az.: 28 O 263/07 Leitsatz: 1. Ein Internet-Portal, auf dem Lehrer bewertet werden (hier: spickmich.de), ist grundsätzlich rechtlich erlaubt, soweit dort nur wahre Tatsachenbehauptungen oder zulässige Meinungsäußerungen der Schüler veröffentlicht werden.
2. An der rechtlichen Zulässigkeit ändert auch nichts der Umstand, dass die Bewertungen anonym abgegeben werden. Denn im Internet ist es üblich, dass die User nicht mit ihrem vollen Namen und Adresse auftreten. Auch Meinungen, die lediglich unter einer E-Mail-Adresse oder auch anonym im Internet abgegeben werden, genießen den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG.
3. Die Nennung von persönlichen Daten der Lehrer ist dann erlaubt, wenn die Daten anderweitig öffentlich zugänglich sind, z.B. auf der Webseite der betreffenden Schule.
4. Die Speicherung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG erlaubt, wenn die Daten anderweitig öffentlich zugänglich sind und kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen ersichtlich ist.
Landgericht Koeln, Urteil v. 30.01.2008 - Az.: 28 O 319/07 Leitsatz: 1. Ein Internet-Portal, auf dem Lehrer bewertet werden (hier: spickmich.de), ist grundsätzlich rechtlich erlaubt, soweit dort nur wahre Tatsachenbehauptungen oder zulässige Meinungsäußerungen der Schüler veröffentlicht werden.
2. An der rechtlichen Zulässigkeit ändert auch nichts der Umstand, dass die Bewertungen anonym abgegeben werden. Denn im Internet ist es üblich, dass die User nicht mit ihrem vollen Namen und Adresse auftreten. Auch Meinungen, die lediglich unter einer E-Mail-Adresse oder auch anonym im Internet abgegeben werden, genießen den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG.
3. Die Nennung von persönlichen Daten der Lehrer ist dann erlaubt, wenn die Daten anderweitig öffentlich zugänglich sind, z.B. auf der Webseite der betreffenden Schule.
4. Die Speicherung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG erlaubt, wenn die Daten anderweitig öffentlich zugänglich sind und kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen ersichtlich ist.
Landgericht Koeln, Urteil v. 14.05.2008 - Az.: 28 O 334/07 Leitsatz: 1. Wikimedia Deutschland haftet weder als Täter noch als Teilnehmer für etwaige Rechtsverletzungen, die auf der freien Internet-Enzyklopädie Wikipedia von Dritten begangen werden. Denn Wikimedia hat nicht gezielt auf den bestimmten, rechtsverletzenden Artikel verlinkt, sondern die Weiterleitung erfolgte lediglich auf die Hauptseite von de.wikipedia.org. Dort wiederum ist eine Vielzahl von Autoren tätig, die eine ebenso große Vielzahl von Artikeln verfasst hat. Vor diesem Hintergrund kann der Weiterleitung nicht die ausdrückliche oder konkludente Erklärung entnommen werden, die Beklagten billigten die in diesen über 600.000 Artikeln enthaltenen Äußerungen und machten sie sich zu Eigen. Die Annahme eines solchen Erklärungswerts wäre bloße Fiktion.
2. Ob hingegen Wikimedia Deutschland als Mitstörer haftet, kann aufgrund der fehlenden Rechtsverletzung dahingestellt bleiben.
Landgericht Koeln, Urteil v. 28.05.2008 - Az.: 28 0 157/08 Leitsatz: 1. Dem Betreiber eines Internetforums ist grundsätzlich nicht zuzumuten, jedes Posting eines Dritten vor Veröffentlichung auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Sobald der Betreiber jedoch auf die Rechtsverletzung hingewiesen wird, hat er umgehend die Rechtsverletzung zu beseitigen, andernfalls haftet er als Mitstörer.
2. Die Veröffentlichung von E-Mails verletzt grundsätzlich das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Absenders bzw. der darin genannten Personen.
3. Eine Veröffentlichung ist ausnahmsweise nur dann erlaubt, wenn ein sachlicher Grund besteht.
4. Grundsätzlich trifft den Kläger eines Verfahrens die Beweislast, die anspruchbegründenden Tatsachen vorzutragen, so u.a. auch die Tatsache, wer Betreiber des Blogs ist, auf dem die rechtswidrigen Inhalte publiziert werden. Eine Beweislastumkehr tritt jedoch dann ein, wenn der aktuelle Betreiber des Blogs inzwischen aufgrund eines Anonymisierungsdienst (hier: ProtectPrivacy.org) nicht mehr feststellbar ist und der ehemalige Betreiber keine näheren Angaben macht, auf wen er die Domain übertragen hat.
Landgericht Koeln, Urteil v. 30.07.2008 - Az.: 28 O 189/08 Leitsatz: Wird in einem Internetforum darüber berichtet, dass ein Mehrwertdienst Spam-SMS versende, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Äußerungen der Wahrheit entsprechen.
Amtsgericht Leipzig, Beschluss v. 18.03.2009 - Az.: 102 C 10291/08 Leitsatz: Der Betreiber eines Internetforums haftet erst ab Kenntnis von Urheberrechtsverletzungen als Mitstörer. Der Verletzte ist beweispflichtig dafür, dass die Abmahnschreiben dem Forum-Betreiber zugegangen sind und er damit Kenntnis erlangt hat.
2. Einen Forum-Betreiber treffen grundsätzlich keine Überwachungs- oder Überprüfungspflichten.
Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 21.09.2006 - Az.: 29 U 2119/06 Leitsatz:
1. Eine Online-Auktionshaus haftet ab Kenntnis als Mitstörer für die auf seiner Plattform angebotenen urheberrechtswidrigen Werke, wenn es keine Maßnahmen vornimmt, zukünftige Rechtsverletzungen zu vermeiden.
2. Der Geschädigte hat einen Auskunftsanspruch auf Herausgabe der Daten der Rechtsverletzer.
2. Ein Forums-Betreiber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, bei im Forum durch Dritte veröffentliche Grafiken (hier: Stadtpläne) die urheberrechtliche Lage zu überprüfen. Erst wenn offensichtlich ist, dass es sich um urheberrechtswidrige Abbildungen handelt, ist er verpflichtet einzuschreiten.
Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 26.06.2007 - Az.: 18 U 2067/07 Leitsatz:
Setzt ein Verlag bewusst einen Link auf eine Seite, auf der Fotos einer Person veröffentlicht werden, liegt ein öffentliches zur Schau stellen vor, das grundsätzlich einer Einwilligung des Abgebildeten bedarf.
2. Die Veröffentlichung eines Anwaltsschreibens verletzt den Anwalt weder in seiner freien Berufsausübung noch in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, wenn ein sachlicher Grund zur Veröffentlichung besteht.
2. Ein Forums-Betreiber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, bei im Forum durch Dritte veröffentliche Grafiken (hier: Stadtpläne) die urheberrechtliche Lage zu überprüfen. Erst wenn offensichtlich ist, dass es sich um urheberrechtswidrige Abbildungen handelt, ist er verpflichtet einzuschreiten.
Landgericht Muenchen, Urteil v. 11.01.2006 - Az.: 21 O 2793/05 Leitsatz: 1. Eine Online-Auktionshaus haftet ab Kenntnis als Mitstörer für die auf seiner Plattform angebotenen urheberrechtswidrigen Werke, wenn es
keine Maßnahmen vornimmt, zukünftige Rechtsverletzungen zu vermeiden.
2. Der Geschädigte hat einen Auskunftsanspruch auf Herausgabe der Daten der Rechtsverletzer.
2. Ein Weblog-Betreiber kommt seinen Überwachungspflichten in ausreichendem Maße nach, wenn er mehrmals täglich die Kommentare kontrolliert.
Amtsgericht Muenchen, Urteil v. 07.09.2007 - Az.: 161 C 1840/07 Leitsatz: 1. Die Veröffentlichung eines Anwaltsschreibens - auch wenn die Person des Anwalts (Nachname, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer) geschwärzt sind - verletzt den Anwalt grundsätzlich in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
2. Eine Veröffentlichung ist ausnahmsweise nur dann erlaubt, wenn ein sachlicher Grund zur Veröffentlichung besteht.
Landgericht Muenchen_I, Urteil v. 25.10.2006 - Az.: 30 O 11973/05 Leitsatz: 1. Dem Betreiber eines Internet-Forums steht ein virtuelles Hausrecht zu, so dass er grundsätzlich bestimmen kann, welche Personen er zur Diskussion in seinem Forum zulässt und welche nicht.
2. Zwischen dem Betreiber eines Internet-Forums und dem Forum-User wird ein Vertrag geschlossen, durch den der User u.a. das Recht eingeräumt bekommt, Beiträge zu veröffentlichen.
3. Ob dem Betreiber eines Internet-Forums ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht, erfordert eine Abwägung der Interessen im jeweiligen Einzelfall. Für eine Kündigung spricht, wenn der Forum-User wiederholt und vorsätzlich gegen die Nutzungsbedingungen verstößt und sich nach der Sperrung seiner Person unter Fiktivnamen erneut anmeldet. Gegen eine außerordentliche Kündigung kann bei sogenannten Meinungsforen sprechen, dass die Nutzungsbedingungen iSd. der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG auszulegen sind. Zudem ist mit zu berücksichtigen, wie der Forum-Betreiber die Anwendung und Durchsetzung seiner Nutzungsbedingungen gegenüber anderen
Nutzern handhabt.
- "Wenn das Bett und der Service des Herstellers jedoch zweitklassig sind hat man gelitten, deshalb gilt für uns: Wasserbetten von (…), NIE WIEDER."
- "Wenn du die Suchfunktion benutzt und nach dem Herstellernamen suchst, wirst du einen Leidensgenossen finden."
- "Wie du schon richtig sagst, wir sind ein Verbraucherforum und als Verbraucher macht man nunmal (leider) auch mal schlechte Erfahrungen."
- "(...) damit wurde mir die nicht vorhandene Kooperationsbereitschaft von (…) deren schlechter Service noch einmal bestätigt."
- "(...) und der Hersteller hat wohl tatsächlich ein Problem."
- "In diesem Fall gehe ich jedoch von einem vorübergehenden und wahrscheinlich schon behobenen Qualitätsproblem aus."
- "(…), das das Problem bei Betten von (…) bekannt ist aber wenn es so ist, warum steht man nicht dazu? Wie lang war der Zeitraum, in dem fehlerhafte Betten geliefert wurden?"
- "Wir können keine Aussage treffen, was, wann, wie falsch gelaufen ist. Es bleibt nur festzustellen, daß innerhalb von 6 Monaten zwei User vom gleichen Problem berichten, und zwar in beiden Fällen rund 5 Jahre nach dem Kauf des Wasserbettes. Juristisch verhält sich der Hersteller also in jedem Fall vollkommen korrekt! Ob eine solche Markenpolitik imageträchtig und kundenfreundlich ist, sei dahingestellt."
- "Bei Autos sind Rückrufaktionen normal. Ich kann mich immer noch über so ein freches Verhalten aufregen."
sind vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.
Landgericht Stuttgart, Urteil v. 11.01.2008 - Az.: 8 O 357/07 Leitsatz: Ein Online-Auktionshaus, auf dem sexuelle Dienstleistungen angeboten werden, ist zur Herausgabe der personenbezogenen Daten des "Ersteigerers" verpflichtet, wenn die Vermutung vorliegt, dass der "Ersteigerer" die "Versteigerin" geschwängert hat.
Landgericht Stuttgart, Urteil v. 08.05.2008 - Az.: 41 O 3/08 KfH Leitsatz: 1. Dem Veranstalter von Sportereignissen (hier: Amateurfußballspiele) steht die alleinige Verwertungsmöglichkeit hieran zu. Dies rechtfertigt sich daraus, dass der Veranstalter das finanzielle Risiko des Ereignisses trägt und die organisatorischen Voraussetzungen für eine Veranstaltung trifft.
2. Der Betreiber eines Internetportals (hier: hartplatzhelden.de), in dem von Dritten eingestellte Filmaufnahmen von Amateurfußballspielen gezeigt werden, verletzt
dieses Recht und kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Rechtsverletzung steht auch nicht entgegen, dass es sich bei den eingestellten Filmaufnahmen um Mitschnitte von Privatpersonen handelt.
Landgericht Trier, Urteil v. 16.05.2001 - Az.: 4 O 106/00 Leitsatz: Ein Gästebuch-Betreiber ist verpflichtet, die in seinem Gästebuch von Dritten eingetragenen Informationen zu überwachen. Er hat in Abständen von maximal 1 Woche die Einträge auf rechtswidrige Inhalte zu kontrollieren.
2. Ein Forums-Betreiber hat jedoch dafür Sorge zu tragen, dass bei ihm eingehende Mails, die ihn
auf rechtswidrige Beiträge hinweisen, kurzfristig gelesen werden. Unterlässt er dies, haftet er als Mitstörer.
Oberlandesgericht Zweibruecken, Urteil v. 14.05.2009 - Az.: 4 U 139/08 Leitsatz: Der Betreiber eines Internet-Forums haftet nicht für die rechtswidrig eingestellten Beiträge Dritter und damit für mögliche Urheberrechtsverletzungen. Von einer Haftung ist vor allem nicht schon deshalb auszugehen, weil er sich eigene Nutzungsrechte an den Inhalten einräumen lässt.