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Abmahnung gegen Forenbetreiber muss konkrete Verletzung nennen
Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 27.04.2010 - Az.: 5 W 24/10
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Leitsatz:
Die Abmahnung gegenüber einem Forenbetreiber, in welcher das öffentliche Zugänglichmachen von urheberrechtswidrigen Comic-Bildern moniert wird, muss die rechtsverletzende Grafik enthalten. Andernfalls kann der Forenbetreiber seinen Handlungs- und Prüfungspflichten nicht gerecht werden.
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Sachverhalt:
Der Kläger mahnte den Beklagten, einen Internet-Forenbetreiber, ab. Er warf ihm vor, dass in seinem Forum urheberrechtswidrige Grafiken abrufbar seien. In der Abmahnung nannte er lediglich die Webseite, von welcher die Rechtsverletzungen ausgingen, nicht aber das Pseudonym des Users, welcher in seinem Profil die Grafiken verwendete. Da der Beklagte nicht reagierte, ersuchte der Kläger gerichtliche Hilfe.
Der Beklagte wandte ein, dass die Abmahnung in relativ allgemeiner Form gehalten sei und es ihm daher gar nicht möglich gewesen sei, die Rechtsverletzung zu erkennen und wirksame Gegenmaßnahmen einzuleiten. |
Entscheidung:
Die Richter gaben dem Beklagten Recht.
Sie erklärten, dass eine Abmahnung nicht lediglich pauschale Behauptungen nennen und nicht so missverständlich formuliert sein dürfe, dass es dem Abgemahnten gar nicht möglich sei zu erkennen, um welche Rechtsverletzung es sich eigentlich handle.
Gerade ein Forenbetreiber, der eine Vielzahl von Mitgliedern betreue und deren Profile verwalte, könne nicht erkennen, um welche Urheberrechtsverletzung es gehe, wenn lediglich die Webseite des Forums in der Abmahnung genannt werde. Dies gelte um so mehr, als dass dem Kläger das Pseudonym des Users bekannt gewesen sei, welcher die geschützten Grafiken verwendet habe.
Ein Forenbetreiber könne seinen Handlungs- und Prüfungspflichten nur gerecht werden, wenn er Kenntnis von einer Rechtsverletzung habe. Nur dann könne er wirksame Kontroll- und Gegenmaßnahmen einleiten.
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