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Amtsgericht Berlin-Mitte Drucker-Symbol  Hier drucken
Urteil v. 20.10.2004 - Az.: 15 C 1011/04 - Haftung für fremde Blog-Einträge

Leitsatz:

1. Ein Blog-Betreiber haftet erst ab Kenntniserlangung für fremde, rechtswidrige Einträge.

2. Auch wenn in der Vergangenheit rechtswidrige Postings aufgetaucht sind, hat ein Blog-Betreiber nicht die Pflicht, sämtliche zukünftigen Postings zu überwachen.




Tenor:

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe des beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn zuvor nicht der Verfügungsbeklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


Sachverhalt:

Die Verfügungsklägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie vertreibt Produkte der Klassenlotterien NKL und SKL mittels eines von ihr betriebenen Call Centers in B. Der Unterzeichnende ist Geschäftsführer der Verfügungsklägerin, Herr (...) ist Personalleiter bei der Verfügungsklägerin, Herr (...) war CallCenter-Manager bei der Verfügungsklägerin und Frau (...) war ehemalige Geschäftsführerin der Verfügungsklägerin.

Der Verfügungsbeklagte ist Inhaber des Deutschen Internet-Portals unter der Adresse.

Unter dem 16.09.2004 las der Geschäftsführer im Internetportal unter der Internetadresse (...): "strichmaennchen, Montag, 13. September 2004, 20:17

Geschädigte sollten sie bei der Polizei melden!

Gegen Herrn (...), dem Bruder von (...), Frau (...), die ehemalige GF' von (...), Herr (...) u.a. laufen mehrere Strafermittlungsverfahren wegen eines bunten Straußes an Straftaten. Von Urkundenfälschung bis hin zu Kreditbetrug.

befindet sich derzeit in Untersuchungshaft! Das AZ, was ihr braucht lautet wie folgt: (...) Zuständig ist die Polizeidirektion 3"


Ein Verantwortlicher für die Subdomain s(...).blogger.de ist nicht bekannt.

Mit Schreiben vom 17.09.2004 forderte der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten auf, den vorstehend zitierten Beitrag zu löschen und ihm die Urheberdaten herauszugeben.

Der Beitrag wurde gelöscht, die Herausgabe der Urheberdaten verweigerte der Verfügungsbeklagte.

Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, der Verfügungsbeklagte sei auch für die Subdomain s(...).blogger.de verantwortlich. Die dort veröffentlichten Behauptungen über Angestellte der Verfügungsklägerin seien falsch. Es bestehe Wiederholungsgefahr, da dem Verfügungsbeklagten die Rechtswidrigkeit des Beitrages bewusst gewesen sein musste.

Die Verfügungsklägerin beantragt, dem Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, zu behaupten

a) (...) befindet sich derzeit in Untersuchungshaft,

b) es laufen mehrere Strafermittlungsverfahren gegen Beschädigte der (...)

Der Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und die Sitzungsniederschriften verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig aber unbegründet.

Das Amtsgericht Mitte ist örtlich zuständig gemäß § 38 ZPO. Die Verfügungsklägerin stütz ihren geltend gemachten Anspruch auf unerlaubte Handlung. Nach allgemeiner Ansicht ist Ort der unerlaubten Handlung, wenn diese mittels Verbreitung per Internet geschieht, der Ort an dem der Geschädigte Kenntnis nimmt. Dies war vorliegend am Geschäftssitz der Verfügungsklägerin im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Mitte.

Die Verfügungsklägerin hat aber bereits nach ihrem eigenen Vortrag und den von ihr selbst vorgelegten Unterlagen keinen Verfügungsanspruch gegen den Verfügungsbeklagten.

Bezüglich des Verfügungsantrages zu 1a. fehlt es der Verfügungsklägerin bereits an der Aktivlegitimation. Durch die Behauptung "befindet sich in Untersuchungshaft" wird gegebenenfalls ein Rechtsgut nur des Herrn (...) verletzt.

Auch hinsichtlich des Verfügungsantrages zu 1b. bestehen Zweifel, denn auch die Angestellten der Verfügungsklägerin sind hier die Geschädigten einer gegebenenfalls falschen Behauptung. Das Gericht nimmt hier allerdings die Aktivlegitimation der Verfügungsklägerin an, da indirekt durch die Unterstellung gegen ihre Angestellten liefen Strafverfahren auch die Verfügungsklägerin in ein schlechtes Licht gestellt wird. Die Verfügungsklägerin hätte daher gegen den Autor dieser Behauptung einen Anspruch auf zukünftige Unterlassung aus § 823 Abs. 1 BGB. Der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb ist als sonstiges Recht im Sinne des § 823 BGB anerkannt.

Selbst die Verantwortung des Verfügungsbeklagten für die Subdomain s(...).blogger.de unterstellt, hat die Verfügungsklägerin einen vorstehend benannten Anspruch gegen den Verfügungsbeklagten nicht.

Unstreitig hat nicht der Verfügungsbeklagte die angegriffenen Behauptungen ins Internet gestellt, sondern eine Person unter der Bezeichnung Strichmännchen. Die Verfügungsklägerin hat auch nicht behauptet, dass der Verfügungsbeklagte sich diese zu eigen gemacht hätte. Eine eigene unerlaubte Handlung liegt daher nicht vor.

Eine Inanspruchnahme des Verfügungsbeklagten käme daher nur als Störer in Betracht.

Grundsätzlich kann derjenige, der ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, als Störer in Anspruch genommen werden.

Insofern schließt nach h. M. auch das Haftungsprivileg des § 11 TDG Unterlassungsansprüche gegen den Betreiber eines Weblogs auch nicht aus, aber da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte ausgeweitet werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus.

Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH in WRP 1997, 325 ; BGHZ 148, 13 , 17). Bei dem vom Verfügungsbeklagten eingerichteten Weblog handelt es sich erkennbar um eine Plattform zum Austausch von Meinungen und Informationen privater Personen. Insofern war dem Verfügungsbeklagten im voraus nicht zuzumuten alle von Dritten eingestellten Äußerungen auf mögliche Rechtsverletzungen Dritter zu überprüfen.

Der Verfügungsbeklagte musste nicht einmal wissen, ob es die Verfügungsklägerin als Firma gibt und ob, die Behauptungen über deren Angestellten falsch sind. Er konnte erst auf Grund des Anschreibens des Geschäftsführers der Verfügungsklägerin handeln. Dies hat er unstreitig getan und den betreffenden Beitrag gelöscht. Dem Verfügungsbeklagten ist aber auch zukünftig nicht zumutbar, jedwede Einstellung ins Weblog darauf zu kontrollieren, ob hier irgendetwas negatives über die Verfügungsklägerin gesagt wird, und ob dies der Wahrheit entspricht oder nicht. Die Verfügungsklägerin hat daher jeweils nur Anspruch auf Löschung konkret von ihr gerügter Behauptungen.

Auch anderweitige Anspruchsgrundlagen stehen der Verfügungsklägerin nicht zur Verfügung. Insbesondere Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb scheiden schon dadurch aus, dass der Verfügungsbeklagte mit seinem Weblog nicht gewerblich und schon gar nicht in Konkurrenz zur Verfügungsklägerin tätig war.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 , 269 Abs. 3 ZPO ; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11 , 711 ZPO .




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