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Amtsgericht Hamburg
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Urteil v. 24.06.2008 - Az.: 36A C 28/08 - Meinungsäußerungen in einem Blog |
Leitsatz:
1. Meinungsäußerungen in einem Blog sind grundsätzlich rechtlich zulässig, es sei denn, sie überschreiten die Grenze zur Schmähkritik.
2. Auch eine überzogene ungerechte, ausfällige oder gar polemisierende Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur unzulässigen Schmähung.
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Tenor:
In dem Rechtsstreit (...)
Dr. W(...)
- Klägerin -
(...)
gegen
(...)
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte: Kanzlei Dr. Bahr, Mittelweg 41 A, 20148 Hamburg
erkennt das Amtsgericht Hamburg, Abteilung 36A, durch den Richter am Amtsgericht (...) aufgrund der am 16.6.2008 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Eine Berufung wird nicht zugelassen.
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Sachverhalt:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen. |
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Erstattung der mit der Klage geltend gemachten Abmahnkosten, weil die in Rede stehende Veröffentlichung die Grenzen einer zulässigen Meinungsäußerung nicht überschreitet.
1.
Bei allen von der Klägerin beanstandeten Passagen hat es sich um Werturteile gehandelt, da sie mit Mitteln des Beweises nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden konnten.
Dies gilt auch für die Ausführungen zur „Hitler-Jugend". Es wird nicht etwa behauptet, dass die Klägerin in der „Hitler-Jugend" gewesen sei. Gleiches gilt auch für eine Mitgliedschaft im „BDM". Es wird lediglich gesagt, dass sie alt genug sei, um im „BDM" gewesen sein zu können. Mitnichten wird aber behauptet, sie sei dort tatsächlich Mitglied gewesen.
Auch Werturteile unterfallen dem Schutz der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit findet dann nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken u.a. im Recht der persönlichen Ehre der betroffenen Person.
Es bedarf mithin einer Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Äußernden und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin.
Nach allgemeiner Ansicht sind rufschädigende Äußerungen jedoch nur dann unzulässig, wenn es sich um Schmähkritik handelt. Das ist erst der Fall, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die bloße Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfG NJW2003, 2764; 1991, 95; 1993. 1462; 1995, 3304). Die Schwelle zur unzulässigen Schmähkritik wird wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts lediglich unter besonders restriktiv zu handhabenden Voraussetzungen überschritten. Der Begriff der Schmähkritik ist deshalb stets eng auszulegen. Auch eine überzogene ungerechte, ausfällige oder gar polemisierende Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur unzulässigen Schmähung (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerfG NJW 2003, 2764; w.N. bei LeW WRP 2005, 1045, 1068 f.; Grimm NJW 1995, 1697, 1703).
2.
Unter Berücksichtigung dieser Abwägungskriterien stellt die Veröffentlichung noch keine unzulässige Schmähkritik dar.
Soweit es die Passage über die „Hitler-Jugend" bzw. eine mögliche Mitgliedschaft im „BDM" betrifft, ist zu sagen, dass es sich hierbei um eine mit dem Lebensalter der Klägerin zusammenhängende - also einen sachlichen Bezug aufweisende - Äußerung handelt.
Sicherlich liegt darin eine Polemisierung, dies allein reicht jedoch nicht aus, um bereits von einer Schmähkritik ausgehen zu können. Es kommt noch hinzu, dass nicht ersichtlich ist, dass per se eine mögliche Mitgliedschaft im „BDM" als gravierende Falschverdächtigung einzustufen ist.
In damaligen Zeiten waren die meisten Jugendlichen entweder in der „Hitler-Jugend" oder im „BDM", ohne dass dies etwas über ihre politische Gesinnung ausgesagt hätte. Dies zeigt die seit Jahren „köchelnde" Diskussion über die Mitgliedschaft von prominenten Schriftstellern in der „Hitler-Jugend". Es gibt viele, die sich dazu bekannt haben, ohne dass ihnen im Nachhinein der Vorwurf gemacht würde, sie seien überzeugte Hitler-Anhängergewesen.
Die folgenden Äußerungen unter den Rubriken „z.B. Nachhilfe ..." und „z.B. Hilfe beim Einkaufen ..." sind zwar unschön, die Klägerin mag sie sicherlich auch als ärgerlich empfinden, sie überschreiten jedoch bei weitem noch nicht die Schwelle zur Schmähkritik.
Anknüpfungspunkt ist, dass die promovierte Klägerin im Rahmen ihres Anzeigentextes Dienste anbietet, hinsichtlich welcher ganz allgemein davon ausgegangen wird, dass eine promovierte Dame sich beruflich in anderen Bereich „tummelt".
Auch dies weist mithin noch einen sachlichen Bezug zum Doktortitel der Klägerin im Zusammenhang mit den von ihr angebotenen Diensten auf.
Und schließlich fällt weiter entscheidend ins Gewicht, dass es ja nicht die Beklagte gewesen ist, welche den Beitrag ins Netzt gestellt hat. Sie mag ihn sich zurechnen lassen müssen, sie selber hat jedoch zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, sich in irgendeiner Art und Weise „überspitzt" gegenüber der Klägerin zu äußern.
Unter diesen Umständen aber scheidet eine Inanspruchnahme der Beklagten wegen unzulässiger Schmähkritik aus.
Die prozessualen Nebenentscheidungen richten sich nach den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.
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