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Amtsgericht Muenchen
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Urteil v. 06.06.2008 - Az.: 142 C 6791/08 - Haftung für Blog-Kommentare: Der Fall Niggemeier II |
Leitsatz:
1. Einen Weblog-Betreiber trifft grundsätzlich keine Vorabprüfungspflicht für die von Dritten in seinem Blog abgegebenen Kommentare.
2. Ein Weblog-Betreiber kommt seinen Überwachungspflichten in ausreichendem Maße nach, wenn er mehrmals täglich die Kommentare kontrolliert.
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Tenor:
Das Amtsgericht München erläßt durch Richter am Amtsgericht (…) in dem Rechtsstreit (…) gegen (…) wegen Schadenersatz aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30.4.2008 am 6.6.2008 folgendes Endurteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann von der Klagepartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abgewandt werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert wird auf EUR 949,14 festgesetzt.
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Sachverhalt:
Die Kläger begehren die Erstattung von Abmahnkosten.
Die Klägerin zu 1 produziert Fernsehsendungen, bei denen den Zuschauern ermöglicht wird, durch kostenpflichtige Anrufe an Gewinnspielen teilzunehmen. Der Kläger zu 2 ist Geschäftsführer der Klägerin zu 1.
Der Inhalt der Sendungen war wiederholt Gegenstand einer kritischen Presseberichterstattung, so in den Zeitschriften Spiegel und Focus.
Der Beklagte ist Journalist und betreibt Internetseiten u. a. unter der Adresse (…). Auf den Internetseiten veröffentlicht der Beklagte Beiträge, zu denen Nutzer unter einem Pseudonym Kommentare schreiben können, die wiederum von anderen Nutzern gelesen werden können.
Bis August 2007 hatte er bereits 500 Beträge mit über 13.000 Kommentaren auf der Internetseite veröffentlicht.
Derartige Artikel und Kommentare waren bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Verfahren.
So wurden in zwei Verfahren, welche in einem Fall beide Kläger und in dem anderen Fall nur die Klägerin zu 1 betrafen, untersagt, bestimmte auf die Klägerin bezogene Äußerungen zu verbreiten.
Insoweit wird vollumfänglich auf die Anlagen K1 und K2 Bezug genommen.
Der Beklagte veröffentlichte auf seiner Internetseite einen Artikel mit der Überschrift „(…)". Hintergrund des Artikels war eine vom Landgericht Hamburg bestätigte einstweilige Verfügung, die Moderatorinnen der Klägerin zu 1 erwirkt hatten, nachdem sie öffentlich als „(…)" bezeichnet wurden.
In dem Artikel wird ausgeführt:
„(…) Sie hat kein Problem damit, Fernsehsendungen wie „(…)" zu moderieren, die die Mitspieler systematisch über Gewinnchancen und Spielregeln täuschen, gegen die Gewinnspielregeln der Landesmedienanstalten verstoßen und in denen sich Unregelmäßigkeiten häufen, die viele Beobachter auf den naheliegenden, aber unbewiesenen Gedanken bringen, die Zuschauer würden mit betrügerischen Methoden zum teuren Anrufen verleitet. (…)
Sie hat aber ein Problem damit, wenn Männer Messer ablecken oder ihre Tätigkeit bei „(…)" als „(…)" bezeichnet wird. (…)“
Im Übrigen wird insoweit auf Anlage K3 Bezug genommen.
Am 03.12.2007 um 17.44 Uhr wurde ein Kommentar eines Nutzers „(…)", der bisher noch nie Kommentare auf diese Internetseite eingestellt hatte, zu diesem Artikel mit folgendem Wortlaut veröffentlicht:
„Ist doch unglaublich, der Prozessschwindler (…) betrügt mit seiner Betrügerfirma fortlaufend Zuschauer! Hat man da noch Worte?"
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 04.12.2007 mahnten die Kläger den Beklagten wegen dieser Veröffentlichung ab und forderten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Der Beklagte gab mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten jeweils „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich" eine Unterlassungserklärung ab, in der er sich gegenüber der Klägerin zu 1 verpflichtete, die Verbreitung der Begriffe „Betrügerfirma" und/oder „betrügt Zuschauer" zu unterlassen, und sich gegenüber dem Kläger zu 2 verpflichtete, die Verbreitung der Behauptung „der Promotionsschwindler (…) betrügt mit seiner Betrügerfirma fortlaufend Zuschauer!" zu unterlassen.
Mit Schreiben vom 11.12.2007 forderten die Kläger den Beklagten auf, Anwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 949,14 Euro zu begleichen und drohten die Klageerhebung an, sollte der Betrag nicht bis spätestens zum 14.12.2007 eingegangen sein. Auf die Anlagen K4 bis K6 wird Bezug genommen. Der Beitrag wurde nach der Abmahnung gelöscht, eine Zahlung erfolgte jedoch nicht.
Die Kläger behaupten, der Beklagte habe es unterlassen, die eingehenden Kommentare fortlaufend zu kontrollieren und den Kommentar rechtzeitig zu löschen.
Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte hafte nicht nur als Störer, sondern ihm sei auch ein - für den Anspruch aus GoA an sich nicht erforderliches - Verschulden vorzuwerfen. Zumindest im Rahmen des vorliegenden provokanten Artikels treffe den Beklagten eine Vorab-Prüfungspflicht.
Die Kläger beantragen: Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger EUR 949,14 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Dezember 2007 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt: Die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, er kontrolliere die neuen Kommentare fortlaufend „viele Male" täglich und greife, wenn nötig, sofort ein. Bei Kommentatoren, die mehrfach durch unzulässige Beiträge aufgefallen seien, sorge er durch eine IP-Filterung dafür, dass ihre Beiträge erst erscheinen, nachdem sie von ihm gesehen worden seien und er der Veröffentlichung zustimme. Während eines 10tägigen Urlaubs Anfang August 2007 habe er die Kommentarfunktion abgestellt.
Hinsichtlich des streitgegenständlichen Kommentars habe er am 03.12.2007, bevor er ein Theaterstück anschauen habe wollen, noch in der Wartezeit vor Beginn der Vorstellung über sein Handy überprüft, ob Kommentare auf seiner Internetseite eingegeben worden seien. Als er den streitgegenständlichen Kommentar bemerkte, habe er unverzüglich den im gleichen Büro tätigen Zeugen (…) angerufen, der noch während des Telefonats, weniger als 90 Minuten, nachdem der Kommentar abgegeben worden sei, diesen um 19:16:09 Uhr gelöscht habe.
Der streitgegenständliche Kommentar sei erst knapp 4 Monate nach dem letzten Kommentar eingestellt worden, was sich aus dem von den Klägern selbst vorgelegten Ausdruck nachvollziehen lasse.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass er nicht als Störer in Anspruch genommen werden könne, nachdem er Prüfungspflichten nicht verletzt habe.
Eine generelle Vorab-Prüfungspflicht würde das Geschäftsmodell eines offenen Forums in Frage stellen. Selbst wenn man die Störereigenschaft bejahen würde, fehle das für den Erstattungsanspruch erforderliche Verschulden. Ein Anspruch aus GoA bestehe im Bereich der höchstpersönlichen Rechte nicht. Der geltend gemachte Anspruch sei auch nach der Höhe der Gebührensatzes und des angesetzten Gegenstandswertes überhöht.
Ergänzend wird auf die wechselseitigen Schriftsätze mit Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 30.04.2008 verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Vorliegend ergibt sich ein Anspruch aus §§ 670, 683, 677 BGB oder §§ 823 Abs. 1 BGB, 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Kläger nicht.
Eine Kostenerstattung für die Abmahnung kommt nur in Betracht, wenn diese berechtigt war, was wiederum einen Unterlassungsanspruch voraussetzt.
Die Äußerung greift zumindest rechtswidrig in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 2 ein.
Bei der Äußerung „Promotionsschwindler" handelt es sich um eine Tatsachenäußerung, nachdem die Aussage dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist. Es besteht auch kein direkter Zusammenhang mit dem Artikel, der sich letztlich mit einer Moderatorin der Gewinnspiele und den aus Sicht des Beklagten zweifelhaften Methoden der Klägerin zu 1 befasst.
Nachdem ein enger Zusammenhang mit einem Werturteil bzw. einer Meinungsäußerung nicht erkennbar ist, ist diese Äußerung ohne weiteres unzulässig, wenn sie falsch ist (vgl. zu einem ansonsten weitergehenden Schutz BGH NJW 2002, 1192, 193). Dass diese Äußerung wahr ist, hat der darlegungspflichtige Beklagte nicht einmal behauptet.
Im Übrigen ist jedoch zweifelhaft, inwieweit der vorliegende Kommentar überhaupt rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht der Kläger eingreift.
Allein die Verwendung des Wortes „Betrug" bedeutet nicht zwangsläufig die Tatsachenbehauptung einer Strafbarkeit. Vielmehr kann die Verwendung in einem alltagssprachlichen Sinne für ein Werturteil sprechen (BGH a.a.O., OLG Koblenz MMR 2008, 54). Auch eine reine Schmähkritik liegt nur dann vor, wenn in der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik allein die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfGE 82, 272ff.).
Vorliegend hat der Autor des Kommentars mit der Einleitung „Ist doch unglaublich" eindeutig Bezug genommen auf den Artikel des Beklagten. Auch der Schlusssatz „Hat man da noch Worte?" macht deutlich, dass die Äußerung sich auf die Aussagen in dem Artikel des Beklagten bezieht, in dem auf die nach Auffassung des Beklagten betriebene „Täuschung" der Zuschauer hingewiesen wird.
Erforderlich ist somit eine umfassende Abwägung des Ehrschutzes der Kläger mit der Meinungsfreiheit des Autors des Kommentars, wobei an die Zulassigkeit öffentlicher Kritik keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen, vielmehr im Einzelfalle Schärfen und Überspitzungen des öffentlichen Meinungskampfes hingenommen werden müssen, da die Befürchtung, wegen einer wertenden Äußerung einschneidenden gerichtlichen Sanktionen ausgesetzt zu werden, sonst die Gefahr birgt, öffentliche Kritik und öffentliche Diskussion zu lähmen oder einzuengen und damit Wirkungen herbeizuführen, die der Funktion der Meinungsfreiheit in der durch das Grundgesetz konstituierten Ordnung zuwiderlaufen (BVerfG DB 1982, 1609ff.).
Ob die grenzwertige Äußerung („Betrügerfirma", „betrügt") diesen Rahmen im Gesamtkontext noch nicht überschreitet, kann vorliegend letztlich offen bleiben, da der Kläger zu 2 zumindest nicht nachgewiesen hat, dass der Beklagte Störer ist und somit für diese Äußerung haftbar gemacht werden kann. Der Beitrag wurde von einem unbekannten Nutzer eingestellt und nicht von dem Beklagten selbst.
Der Beklagte kann jedoch auch als Störer in Anspruch genommen werden, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat zur Verletzung eines geschützten Gutes beigetragen hat. Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung als Störer die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.
Im Bereich des Markenrechts hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden, dass eine generelle Vorabprüfungspflicht für ein Internetauktionshaus nicht besteht. Erst wenn auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wurde, muss nicht nur dieses Angebot gesperrt werden, sondern auch Vorsorge dafür getroffen werden, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Verletzungen kommt (BGH GRUR 2004, 8 60ff „Internetversteigerung I"; BGH MMR 2007, 507ff. „Internetversteigerung II"; lt Pressemitteilung auch BGH, Urteil v. 30.04.2008, Az. I ZR 73/05).
Auch für den Bereich der Forenhaftung hat der BGH bereits festgestellt, dass ab Kenntnis von einer rechtsverletzenden Äußerung eine Pflicht zur Beseitigung besteht (BGH NJW 2007, 2558ff). Das Gericht teilt die Auffassung der Kläger, dass eine Prüfungspflicht auch im vorliegenden Fall zumindest hinsichtlich der den streitgegenständlichen Artikel betreffenden Kommentare bestand. Der streitgegenständliche Artikel ist bewusst provokant, gefühlsbetont und polemisierend formuliert.
Aufgrund der bereits vorangegangenen gerichtlichen Auseinandersetzungen mit ähnlichem Thema war dem Kläger bekannt, dass Artikel in diesem Bereich geeignet sind, eine hitzige Diskussion auslösen, in der auch Kommentare zu erwarten sind, die das noch zulässige Maß überschreiten. Den Beklagten traf daher die Pflicht, die Kommentare des konkreten Artikels laufend zu überwachen (vgl. auch OLG Hamburg MMR 2006, 744, 746).
Nach Auffassung des Gerichts bedeutet dies jedoch nicht eine generelle Vorabprüfungspflicht.
Auch bei der Beurteilung der Weite der Prüfungspflicht sind die Grundrechte der Meinungsfreiheit der Nutzer, deren Äußerungen dem Forenbetreiber zugerechnet werden sollen, und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der von den Äußerungen Betroffenen miteinander abzuwägen, da die Frage, ob ein Kommentar erst nach einer Vorab-Zensur veröffentlicht werden darf, auch die geschützte Meinungsfreiheit betrifft. Hierbei ist zu bedenken, dass zwangsläufig auch zulässige Meinungsäußerungen erfasst würden.
Der Bundesgerichtshof hat in o.g. Entscheidungen ausdrücklich angeführt, dass die Prüfungspflichten zumutbar sein müssen und das Geschäftsmodell an sich nicht in Frage stellen dürfen. Hierbei darf zur Bestimmung dessen, was zumutbar ist, nicht, wie die Kläger es tun, darauf abgestellt werden, was der Beklagte angesichts der noch unsicheren rechtlichen Lage bereits an Überwachung leistet, um dann festzustellen, dass eine Vorabprüfung ihn ohnehin nicht erheblich mehr belasten würde.
Vielmehr ist zunächst festzustellen, was ein umsichtiger und verständiger Forenbetreiber, als notwendig und ausreichend erachten darf (vgl. Pal.-Sprau, § 823 Rdnr. 51 zur ähnlichen Lage bei Verkehrssicherungspflichten) und dann ist zu prüfen, ob der Beklagte diese Pflichten (u.U. überobligatorisch) erfüllt. Berücksichtigung muss auch finden, dass das vorliegende Forum privat betrieben wird und der Beklagte mit einer rechtsverletzenden Äußerung weder direkt noch indirekt Umsatz erzielt, worauf der Bundesgerichtshof jedoch bei der Feststellung der Prüfungspflichten maßgeblich abgestellt hat (vgl. BGH MMR 2007, 507, 511 „Internetversteigerung II").
Auch die Kommentarfunktion des Beklagten zu seinen Artikeln, mit denen er ja Diskussionen anstoßen will, lebt von ständigem Austausch der Nutzer.
Oft werden auf den größeren Internetportalen zu neuen, brisanten Themen zahlreiche Kommentare und Antworten auf diese Kommentare in wenigen Stunden geschrieben. Durch eine notwendige Vorabprüfung würde der vom Verfassungsgeber gewünschte, wohl zum Großteil nicht rechtsverletzende Meinungsaustausch „abgewürgt" (vgl. hierzu Bedner in JurPC Web-Dok. 94/2007 Abs. 47).
Zu berücksichtigten ist auch, dass sich die Vorabprüfungspflichten, die für einen einzelnen Thread noch zumutbar erscheinen mögen, im Laufe der Zeit kumulieren werden. Es ist kaum vermeidbar, dass es bei einem Internetforum/-blog mit zahlreichen Beiträgen, wie dem vorliegenden, das auch brisante Themen aufgreift, innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu einer Vielzahl von Vorabprüfungspflichten kommen wird, die das Internetforum/-blog nicht nur wirtschaftlich in Frage stellen, sondern die Fortführung in dieser Form unzumutbar machen.
Zumindest bei den großen Internetforen würde die Initiierung einer generellen Vorabprüfungspflicht durch das Bekanntwerden einer (jeweils) ersten Rechtsverletzung auf längere Sicht zu der vom BGH abgelehnten, weitgehend generellen Vorabprüfungspflicht führen.
Der in dem vorgelegten Urteil des LG Hamburg vom 30.11.2007 insoweit geäußerten Auffassung, es entlaste den Forenbetreiber nicht, wenn er sein Forum so anwachsen lasse, das eine Vorabprüfung nicht möglich sei, kann nicht gefolgt werden. Es mag zwar sein, dass sich jemand seiner Prüfungspflicht nicht dadurch entziehen kann, in dem er die zumutbaren Vorkehrungen oder Einrichtungen einfach nicht schafft.
Fordert man aber, dass der Forenbetreiber sein Geschäft so einschränken muss, dass die strengst mögliche Überwachung, nämlich die Vorab-Zensur, zumutbar wird, so gibt man das Kriterium der Zumutbarkeit letztlich auf. Die Zumutbarkeit der Prüfungspflichten richtet sich dann nicht nach dem „Geschäftsmodell", sondern das „Geschäftsmodell" hat sich dann nach den Prüfungspflichten zu richten.
Der BGH hat aber in den genannten Entscheidungen ausdrücklich darauf verwiesen, dass Überwachungsmaßnahmen, welche das Geschäftsmodell in Frage stellen, nicht gefordert werden können.
Nach Auffassung des Gerichts würde die generell Forderung einer Vorabprüfungspflicht nach Kenntnis einer ehrverletzenden Äußerung das Modell des Internetforums/-blogs somit insgesamt in Frage stellen. Eine derartige Vorabprüfungspflicht mag in extremen Einzelfällen angezeigt sein. Regelmäßig dürfte einem Ausgleich der gegenläufigen Interessen des Internetforenbetreibers und der Nutzer des Internetforums einerseits und des von Kommentaren Betroffenen andererseits am ehesten gerecht werden, die Prüfungspflicht auf eine regelmäßige, effektive Kontrolle der eingestellten Kommentare zu beschränken (vgl. auch OLG Hamburg MMR 2006, 744, 746).
Unstreitig ist auch, dass eine Ausfilterung nur bestimmter Nutzer mit bestimmten IP-Adressen erfolgt, nicht jedoch von Beiträgen, welche bestimmte Suchbegriffe enthalten.
Im Bereich der Äußerungsdelikte dürfte ein Suchbegrifffilter, auch wenn die Prüfungspflicht auf gleichgelagerte Äußerung beschränkt ist, kein geeignetes Mittel sein, sofern sich nicht ausnahmsweise das Äußerungsdelikt an einem konkreten Begriff festmachen lässt (wie z.B. die bereits zwischen den Parteien gerichtlich geklärte Frage der Verwendung des Begriffs „(…)").
Ansonsten ist aufgrund des Variantenreichtums der Sprache und der Vielzahl von Möglichkeiten des Ausdrucks ein derartiger Filter entweder völlig wirkungslos oder er erfasst so viele Kommentare, dass er einer generellen Vorabprüfung nahe kommt. Der BGH hat zwar für den Bereich der kommerziellen Internetversteigerung und des Verstoßes gegen Markenrechte ausgeführt, die Frage, ob eine Filtersoftware alle Rechtsverletzungen erkennen könne, verhindere eine Verurteilung zur Unterlassung nicht.
Hierbei war jedoch unstreitig, dass „in gewissem Umfang" Filtersoftware in Anspruch genommen werden kann, die mittels Suchbegriffen Verdachtsfälle aufspürt.
Dies ist nachvollziehbar, soweit es um bestimmte Marken mit einem entsprechenden Namen, welcher üblicherweise in der Produktbeschreibung einer Auktion auch enthalten ist, geht. Aus genannten Gründen hält das Gericht es aber im Bereich der Forenhaftung, sofern dies bei nicht kommerziellen Foren überhaupt gefordert werden kann, für ein ungeeignetes und damit unzumutbares Mittel.
Unter Zugrundelegung der Ausführungen des Beklagten ist er seinen Überwachungspflichten somit ausreichend nachgekommen. Er führt aus, dass er die Beiträge mehrmals am Tag prüfe und ggfls. unmittelbar lösche. Nutzer die aufgefallen seien, würden durch eine IP-Filterung ausgeschlossen. Im konkreten Fall habe er, obwohl im streitgegenständlichen Thread bereits über 3 1/2 Monate kein Kommentar mehr eingestellt worden sei, sogar über sein Handy die Kommentare noch geprüft und eine unmittelbare Löschung veranlasst, so dass der Beitrag weniger als 90 Minuten Online gewesen sei.
Die Kläger haben diesen Vortrag pauschal bestritten. Beweispflichtig sind jedoch, worauf hingewiesen wurde, sie. Die Verletzung der Prüfungspflichten begründet erst die Störerhaftung (BGH MMR 2007, 507, 510 „Internetversteigerung II"). Zwar verkennt, das Gericht nicht, dass die Kläger nicht wissen können, welche Prüfungen der Beklagte vornimmt. Dies führt jedoch nicht allein deshalb zu einer Beweislastumkehr.
In derartigen Situationen, wie sie sich z.B. auch bei dem Nachweis des objektiven Verstoßes gegen Verkehrssicherungspflichten ergeben (vgl. hierzu OLG München, Beschluss v. 03.07.06, Az. 1 U 2624/06 sowie Beschluss v. 22.09.2006, Az. 1 U 334 0/06), ergibt sich vielmehr lediglich eine sekundäre Darlegungslast des Beklagten, welcher zunächst substantiiert darlegen muss, welche Überprüfungen er vorgenommen hat (vgl. hierzu Zöller, ZPO, 26. A. , Vor §284 Rdnr 34).
Die Kläger können sich dann darauf beschränken, diesen Vortrag zu widerlegen, wobei keine allzu hohen Anforderungen an die Widerlegung zu stellen sind. Insbesondere können Indizien, wie z. B. die Dauer der Einstellung der Äußerung im Forum, herangezogen werden.
Der Beklagte hat substantiiert dargelegt, welche Überwachungsmaßnahmen er generell ergreift und auch im konkreten Fall ergriffen hat. Trotz Hinweis des Gerichts haben sich die Kläger auf ein pauschales Bestreiten sämtlichen Vortrags des Beklagten hierzu beschränkt. Dieses Bestreiten steht sogar im Widerspruch zu dem selbst vorgelegten Ausdruck in Anlage K3, aus dem sich ergibt, dass der letzte Eintrag vor dem streitgegenständlichen Kommentar am 16.08. vorgenommen wurde. Allein, dass es zur Rechtsverletzung kam, begründet keinen Anscheinsbeweis dahingehend, dass auch Prüfungspflichten vernachlässigt wurden, wenn man eine Vorabprüfungspflicht nicht fordert.
Nachdem folglich eine Verletzung von Prüfungspflichten nicht feststellbar ist, kann auch eine Störerhaftung nicht bejaht werden. Mangels Unterlassungsanspruches können die Kläger ihre bei der Durchsetzung des Unterlassungsanspruches angefallenen Kosten nicht erstattet verlangt werden. Die Klage ist somit - auch hinsichtlich der insoweit unbegründeten Nebenforderungen - abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung nach §§ 3 ZPO, 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG.
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