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Beleidigende Testberichte bei eBay über Konkurrenten wettbewerbswidrig
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 28.01.2010 - Az.: I-4 U 157/09
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Leitsatz:
1. Stellt ein Wettbewerber bei eBay in der Kategorie "Testberichte" einen Artikel ein, in dem ein Konkurrent u.a. als "schwarzes Schaf der Branche" bezeichnet wird, stellt das eine unzulässige und wettbewerbswidrige Handlung dar.
2. Setzt das betroffene Unternehmen auch eBay davon in Kenntnis, dass ein beleidigendes Schreiben im Forum veröffentlicht wird, können die dafür angefallenen Anwaltskosten im Wege des Schadensersatzes von dem Wettbewerber zurück verlangt werden.
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Sachverhalt:
Bei den Parteien handelte es sich um Wettbewerber, die Matratzen verkauften. Der Beklagte nutzte dafür auch den Online-Shop von eBay. Im Forum von eBay stellte er unter der Kategorie "Testberichte" einen Artikel, in dem er über das "schwarze Schaf der Branche" sprach. In dem Bericht wurde das betroffene Unternehmen abwertend dargstellt. Der Kläger war der Auffassung, dass es sich nur um ihn handeln konnte, da er zwar namentlich nicht direkt genannt wurde. Über einen Link wurde der User jedoch auf die Webseite des Klägers geführt.
Er setze eBay davon in Kenntnis und verlangte die Löschung des Beitrages. Darüber hinaus mahnte er den Beklagten ab. Letztlich stritten die Parteien um Unterlassung und darum, wer die Rechtsverfolgungskosten, die auch gegenüber eBay entstanden waren, zu tragen habe. |
Entscheidung:
Die Richter entschieden zu Gunsten des Klägers.
Der von dem Beklagten eingestellte Artikel in der Kategorie "Testbericht" enthalte derartig beleidigende und herabsetzende Äußerungen, dass der Kläger in seinen Rechten verletzt worden sei und zu Recht die Unterlassung verlangt habe. Die Abmahnung gegen den Beklagten sei somit gerechtfertigt gewesen.
Auch das Schreiben gegenüber eBay, in welchem der Online-Auktionsanbieter darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass sich ein rechtswidriger Bericht in dem Forum befinde, sei zu Recht erfolgt. Die dafür entstandenen Kosten habe eBay allerdings nicht zu tragen, da es erst ab Kenntnis als Mitstörer hafte.
Daher könne der Kläger die für das Schreiben an eBay entstandenen Kosten von dem Beklagten im Wege des Schadensersatzes zurück verlangen.
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