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Bericht über Spam-SMS in Internet-Forum zulässig
Landgericht Koeln, Urteil v. 30.07.2008 - Az.: 28 O 189/08
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Leitsatz:
Wird in einem Internetforum darüber berichtet, dass ein Mehrwertdienst Spam-SMS versende, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Äußerungen der Wahrheit entsprechen.
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Sachverhalt:
Ein Nutzer des von einem Verbraucherverein betriebenen Internetforums www.antispam.de veröffentlichte folgenden Beitrag:
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"Hallo, ich wurde von der Firma S (...) angeschrieben, mit einer normalen Handynr. Als man sehr weit nach unter gescrollt hat, konnte man dann sehen, dass man 70 SMS zu je 0,85 EUR buchen konnte. Ich wollte natürlich nicht weiter von den SMS belästigt werden, und habe geantwortet mit "Ruf mich mal an", um den Firmennamen des Versenders herauszubekommen. Nun kam natürlich nichts. Stattdessen erhielt ich am nächsten Morgen eine SMS mit "willkommen im SMS Chat der Firma M(...). Vielen Dank für Ihre einmalige Buchung von 70 SMS zu a 0,85 EUR. AGBs …- Kein Abo.
Nun, ich soll das Geld bezahlen, sagt die Firma, aber ich sehe das nicht ein.
1. haben die mich zuerst angeschrieben
2. habe ich mit Ruf mich mal an geantwortet, um den Firmennamen herauszubekommen, und um ein Ende des SMS Belästigung zu erwirken.
Aber laut der Firma bin ich damit einen Vertrag eingegangen!
Habe bereits Anzeige über die Online Wache der Polizei erstattet!"
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Der betroffene Mehrwertdiensteanbieter bestritt, die erste SMS an den Nutzer versandt zu haben, räumte allerdings ein, dass er die Willkommens-SMS versandt habe, obwohl der Nutzer ihn lediglich mit dem Text "Ruf mich mal an", nicht aber mit dem üblichen Kodewort kontaktiert habe.
Er hielt den Forenbeitrag für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung und forderte vom Forenbetreiber Löschung.
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Entscheidung:
Das Gericht war von dem Wahrheitsgehalt des Forenbeitrags des Nutzers überzeugt und wies die Klage ab.
Zwar treffe den Forenbetreiber bei Kenntnis von rechtsverletzenden Beiträgen eine Löschungspflicht. In dem betreffenden Beitrag liege aber keine Rechtsverletzung.
Der Mehrwertdiensteanbieter konnte das Gericht mit der Argumentation, in sämtlichen Verbindungsdaten sei die vom Nutzer behauptete erste SMS nicht enthalten, nicht überzeugen. Das Gericht hielt es ebenso für möglich, dass ein technischer Fehler in den Verbindungsdaten vorliege, zumal auch die – unstreitig an den Nutzer verschickte – Willkommens-SMS nicht in den Verbindungsdaten zu finden war. Daher ging das Gericht von der Wahrheit der Aussagen in dem gerügten Beitrag aus. Eine Verbreitung wahrer Tatsachen stelle jedoch keine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar.
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