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Forenbetreiber haftet ab Kenntnis der Rechtverletzung Dritter als Störer
Landgericht Berlin, Beschluss v. 08.09.2009 - Az.: 27 S 7/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Der Betreiber eines Diskussionsforums haftet als Mitstörer für die Rechtsverletzung nur, wenn er seine Prüfungspflichten verletzt hat. Es besteht aber keine Vorab-Prüfungspflicht für rechtswidrige Beiträge, sondern diese setzt erst ab Kenntnisnahme ein.



Sachverhalt:

Der Beklagte war Betreiber eines Diskussionsforums. Als er von dem Kläger erfahren hatte, dass auf seinem Portal rechtswidrige Beiträge abrufbar waren, entfernte er diese. Dennoch ging der Kläger gegen den Beklagten gerichtlich vor. Da die Vorinstanz gegen ihn entschied, legte er Rechtsmittel ein.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Berufung in dem Beschluss zurück.

Ein Forenbetreiber könne auf Unterlassung nur in Anspruch genommen werden, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt habe. Dies bedeute aber nicht, dass er vorab alle Diskussionsbeiträge auf ihre Rechtmäßigkeit zu untersuchen habe, denn das würde die Zumutbarkeitsgrenze überschreiten.

Der Geschädigte müsse konkret darlegen, in welcher Weise und in welchem Umfang eine Rechtsverletzung stattfinde. Erst ab dieser Kenntnisnahme rechtswidriger Inhalte hafte ein Betreiber als Mitstörer.

Der Unterlassungsanspruch stehe dem Kläger daher schon deshalb nicht zu, weil der Beklagte die streitige Behauptung unverzüglich aus dem von ihm betriebenen Forum entfernt habe.




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