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Forenbetreiber muss keine Auskunft über User-Namen erteilen
Amtsgericht Muenchen, Urteil v. 03.02.2011 - Az.: 161 C 24062/10 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein Forenbetreiber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die vollständigen Daten eines User herauszugeben. Dies gilt auch, wenn der Betroffene die Erfahrungsberichte des Users als beleidigend und diffamierend empfindet.



Sachverhalt:

Der Kläger ging gegen den Beklagten, einen Forenbetreiber, vor. Auf dessen Webseite, auf welcher User ihre Erfahrungen im Bereich Auto veröffentlichen konnten, postete ein User Beiträge, die der Kläger für beleidigend hielt.

Nachdem der Kläger den Beklagten darauf aufmerksam gemacht hatte, löschte dieser die Berichte. Der Kläger verlangte darüber hinaus Auskunft von ihm über die vollständigen Daten des Users. Der Beklagte verweigerte dies aus datenschutzrechtlichen Gründen, so dass der Kläger gerichtliche Hilfe ersuchte.


Entscheidung:

Das Gericht wies die Klage ab.

Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Beklagte als Forenbetreiber grundsätzlich den Vorschriften des Telemediengesetzes unterliege. Danach dürften Diensteanbieter zwar Auskunft über ihre Bestandsdaten erteilen, jedoch nur in den Fällen, in denen dies dem Zweck der Strafverfolgung durch die Polizeibehörden, durch den Bundesnachrichtendienst oder beispielsweise durch das Bundeskriminalamt erforderlich sei. Auch zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum oder aufgrund drohender Gefahren durch den Terrorismus sei dies gerechtfertigt.

Vorliegend sei keiner dieser Fälle gegeben. Dem Kläger stehe es frei, sofern er die Äußerungen als diffamierend betrachte, sich an die zuständige Staatsanwaltschaft zu wenden und strafrechtliche Schritte einzuleiten.




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