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Haftung als Mitstörer für fremde Beiträge in einem Internet-Forum
Amtsgericht Ludwigshafen_am_Rhein, Urteil v. 23.10.2008 - Az.: 2 g C 291/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Ein Forum-Betreiber haftet erst ab Kenntniserlangung für fremde, rechtswidrige Einträge.

2. Einen Forum-Betreiber treffen grundsätzlich keine Überwachungs- oder Überprüfungspflichten.




Sachverhalt:

Die Beklagte war Betreiberin eines Internet-Forums, in dem ein Unbekannter Beiträge veröffentlicht hatte. Diese hatten Warnungen vor der Firma des Klägers zum Inhalt, durch die er sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sah.

Nach Aufforderung des Klägers nahm die Beklagte die Beiträge umgehend aus dem Forum.

Das reichte dem Kläger jedoch nicht, sondern er forderte auch Schmerzensgeld, da durch die eindeutige Benennung und Identifizierung seines Betriebes die herabsetzenden Äußerungen zu Ehrverletzungen und Kreditgefährdung geführt hätten. Dies lehnte die Beklagte ab, so dass es zur vorliegenden gerichtlichen Auseinandersetzung kam.


Entscheidung:

Das AG Ludwigshafen wies die Klage auf Schmerzensgeld ab.

Eine Haftung der verklagten Foren-Betreiberin als Mitstörerin käme nur dann in Betracht, wenn sie zumutbare Prüfungspflichten verletzt hätte.

Der Beklagten sei es aufgrund der Vielzahl der Beiträge und Benutzer jedoch nicht zuzumuten, eine vollumfängliche Inhaltsprüfung der Foren-Beiträge vorzunehmen. Vielmehr trete die Haftung erst ab Kenntnis ein.

Da die Betreiberin im vorliegenden Fall sofort nach Kenntniserlangung alles gelöscht habe, hafte sie nicht als Mitstörerin.




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