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Haftung eines Forum-Betreibers bei kritischer Berichterstattung
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 03.05.2009 - Az.: 3 U 9/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein Forum-Betreiber darf auf seiner Internetseite im Rahmen einer Anti-Pelz-Kampagne einer Tierschutz-Organisation kritisch über eine Modefirma berichten. Die Meinungsfreihit hat solange Vorrang, solange im Forum nicht konkret zu Straftaten aufgefordert wird. Ein Verbot jeglicher Berichterstattung ist rechtswidrig.



Sachverhalt:

Bei dem Beklagten handelte es sich um einen Forum-Betreiber einer Tierrechts-Organisation. Der Forum-Betreiber berichtete über verschiedene Aktionen der gesamten Tierrechts-Szene. So veröffentlichte er auch eine Vielzahl von Terminen, an denen die Tierrechtler Aktionen planten, die teilweise strafrechtlich relevant waren. Des weiteren unterstützte er die Tierrechtler mit finanziellen Mitteln und übernahm Rechtshilfekosten.

Die Klägerin war eine Modefirma, die für ihre Kollektionen u.a. auch echte Tierpelze verwendete. Sie stand deswegen seit 2007 im Fokus der Tierrechtsorganisationen, die gewalttätig gegen Einrichtungen der Klägerin vorgegangen waren. Darüber berichtete der Beklagte.

Da die Klägerin der Auffassung war, dass der Beklagte auf seiner Internetseite im Rahmen der Berichterstattung über die Anti-Pelz-Kampagne konkret zu Straftaten auffordere, begehrte sie Unterlassung.


Entscheidung:

Nachdem die Vorinstanz ursprünglich der vollständigen Untersagung der Berichterstattung stattgab, entschieden die Richter nun zu Gunsten des Beklagten.

Sie führten zur Begründung aus, dass für die Haftung des Forum-Betreibers im vorliegenden Fall maßgeblich sei, wie die streitigen Aussagen im Gesamtzusammenhang des Internet-Auftritts zu bewerten seien. Es reiche nicht aus, dass die Klägerin einzelne Passagen innerhalb des Forums kritisiere, nur weil diese nicht in das Konzept der Klägerin passten. Ein Verbot jeglicher Berichterstattung sei rechtswidrig.

Nach Ansicht des Gerichts ziele der Gesamtkontext der Berichterstattung nicht darauf ab, den Leser konkret zu Straftaten gegenüber der Klägerin aufzufordern. Eine Einflussnahme in diese Richtung sei nicht ersichtlich. Nur weil der Beklagte das Vorgehen der Klägerin nicht billige, bedeute das nicht, dass die gesamte Berichterstattung rechtswidrig sei. Solange der Forenbetreiber nicht konkret zu Straftaten aufrufe, habe die Meinungsfreiheit Vorrang.




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