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Internet-Foren-Betreiber haftet für rechtswidrige Beiträge ab Kenntnis
Landgericht Hamburg, Urteil v. 16.09.2009 - Az.: 325 O 243/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Wird jemand im Gästebuch eines Internetforums als "Arsch" bezeichnet, so ist dies eine Beleidigung und als Schmähung einzuordnen.

2. Der Betreiber des Online-Forums haftet für derartige rechtswidrige Äußerungen, wenn er seine Prüfpflichten verletzt. Dies ist der Fall, wenn bereits in der Vergangenheit mehrfach persönlichkeitsrechtsverletzende Beiträge im Forum verfasst worden sind.




Sachverhalt:

Der Kläger wandte sich gegen den Betreiber eines Online-Forums. Im Gästebuch dieses Forums wurden Beiträge gepostet, in denen der Kläger u.a. als "Arsch" bezeichnet wurde. Daraufhin mahnte der Kläger den Foren-Betreiber ab und forderte ihn auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die beanstandete Aussage wurde schließlich gelöscht, die Unterlassungserklärung jedoch nicht unterzeichnet. Im Übrigen war der Beklagte der Auffassung, dass es sich bei dem Wort "Arsch" nicht um eine Beleidigung handle.

Nachdem der Kläger eine einstweilige Verfügung erwirkt hatte, legte der Beklagte hiergegen Widerspruch ein.


Entscheidung:

Die Richter wiesen den Widerspruch zurück und gaben dem Kläger Recht.

Sie stellten zunächst fest, dass es sich entgegen der Auffassung des Beklagten bei der Aussage "Arsch" um eine Beleidigung handle, die als Schmähung einzuordnen sei. Hinsichtlich einer solchen Äußerung bestehe grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch.

Der Beklagte hafte als Betreiber des Online-Forums auch als Mitstörer. Dies sei immer dann der Fall, wenn der Internetbetreiber seine Prüfpflichten verletzt habe. Eine general-präventive Prüfung sei ihm aufgrund der Vielzahl der Beiträge nicht zuzumuten. Aber zumindest ab Kenntnis einer rechtswidrigen Handlung sei er verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen.

Vorliegend habe der Beklagte zuvor Kenntnis davon gehabt, dass in der Vergangenheit mehrere Einträge ins Gästebuch vorgenommen seien, die den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzten. Insofern sei der Beklagte durch diese vorherige Information auch verpflichtet gewesen, die Foren-Beiträge einer laufenden Prüfung zu unterziehen. Da er dies nicht getan habe, hafte er als Mitstörer.




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