 |
         |
 |
Internet-Forenbetreiber nicht für rechtswidrige Links verantwortlich
Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 08.04.2009 - Az.: 2 BvR 945/08
Hier drucken |
Leitsatz:
1. Werden in einem Interne-Forum in einem Diskussionsbeitrag Links veröffentlicht, die möglicherweise zu urheberrechtlich geschütztem Material führen, kommt als mutmaßlicher Täter jeder potentielle Nutzer in Betracht. Alleine aus dem Umstand, dass jemand ein Forum betreibt, lässt sich nicht der Verdacht ableiten, dass er die urheberrechtsverletzenden Links bekannt gegeben hat.
2. Eine Durchsuchung der Wohnung des Forum-Betreibers wegen Urheberrechtsverletzungen ist dann nicht mehr verhältnismäßig, wenn die Anordnung aufgrund vager Vermutungen ergeht.
|
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer betrieb ein Internet-Forum, unter dem registrierte Nutzer Beiträge verfassen und miteinander diskutieren konnten.
Die Polizei nahm aufgrund einer Strafanzeige Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer auf, da in dem Internet-Forum angeblich urheberrechtlich geschützte Filme und Musik unerlaubt zum Herunterladen angeboten wurden. Der Anzeigenerstatter legte als Beweis Screenshots bei. Auf den Bildschirmausdrucken war zu erkennen, dass die Diskussionsbeiträge Hyperlinks auf den Hoster Rapidshare enthielten.
Das Amtsgericht ordnete die Durchsuchung der Wohnung, des Fahrzeugs und der Geschäftsräume des Beschwerdeführers an, da er sich der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke strafbar gemacht habe. Gegen diese Durchsuchung wandte sich der Foren-Betreiber an das Bundesverfassungsgericht, nachdem er vor den vorherigen Instanzen scheiterte.
|
Entscheidung:
Die Richter kamen zu dem Entschluß, dass der Durchsuchungsbeschluss und die Durchsuchung selbst rechtswidrig seien und damit den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verletzt.
Durch das Grundgesetz sei die Unverletzlichkeit der Wohnung garantiert, so dass eine Durchsuchung in diese geschützte Lebenssphäre schwerwiegend eingreife. Die durch einen Richter angeordnete Maßnahme müsse daher ausreichende und plausible Gründe vorweisen, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausgingen.
Diese Anforderungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die auf dem Screenshot zu erkennenden Links auf einen Internetadresse verwiesen, auf der tatsächlich urheberrechtlich geschütztes Material gespeichert sei. Die Bildschirmausdrucke reichten insoweit nicht aus, da es sich hierbei lediglich nur um ein Abbild der Links handle, deren Inhalt nicht überprüft worden sei.
Schließlich könne der Beschwerdeführer nicht für die Veröffentlichung der Links verantwortlich gemacht werden. Da die Links in Diskussionsbeiträgen enthalten gewesen seien, komme als mutmaßlicher Täter jeder potentielle User in Betracht. Jedenfalls lasse sich der Verdacht, der Beschwerdeführer habe die Links in dem von ihm betreuten Internet-Forum bekannt gegeben, nicht allein aus dem Umstand ableiten, dass er der Betreiber dieses Portals sei.
|
|
|
|