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Internet-Forum-Betreiber haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen Dritter
Oberlandesgericht Zweibruecken, Urteil v. 14.05.2009 - Az.: 4 U 139/08
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Leitsatz:
Der Betreiber eines Internet-Forums haftet nicht für die rechtswidrig eingestellten Beiträge Dritter und damit für mögliche Urheberrechtsverletzungen. Von einer Haftung ist vor allem nicht schon deshalb auszugehen, weil er sich eigene Nutzungsrechte an den Inhalten einräumen lässt.
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Sachverhalt:
Die Klägerin war Betreiberin einer Escort-Service-Agentur. Die Beklagte unterhielt ein Internetforum für Fotografierinteressierte. Die User hatten die Möglichkeit, ihre Fotografien auf dem Server der Beklagten ins Internet zu stellen. Nur wenn die Mitglieder eine Vielzahl von Fotos auf den Server hochluden, war die Nutzung kostenpflichtig. Die Nutzungsbedingungen der Beklagten lauteten, dass vom User durch das Hochladen keine Urheberrechte Dritter verletzt werden dürfen. Weiterhin räumten die Nutzer der Beklagten umfangreiche Vervielfältigungsrechte ein.
Die Klägerin entdeckte auf der Internetseite ein Foto, an dem sie die die ausschließlichen Nutzungsrechte besaß. Auf Abmahnung der Klägerin hin wurde das Foto auf der Webseite gelöscht.
Die Klägerin war der Auffassung, dass die Beklagte als Betreiberin der Plattform hafte. Derselben Ansicht war auch das Landgericht in der Vorinstanz. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Rechtsmittel ein. |
Entscheidung:
Die Richter des Oberlandesgerichts gaben der Beklagten Recht und verneinten eine eigene Haftung des Forum-Betreibers.
Der Umstand, dass die Beklagte über die kostenpflichtigen Mitgliedschaften finanziell an dem Einstellen der Bilder profitiere, begründe noch kein zu Eigen machen der Fotos. Es verhalte sich vielmehr so, dass die Vergütungsverpflichtung bei Nutzung eines Forums unerheblich sei.
Eine mögliche bestehende Prüfungspflicht könne nicht so weit gehen, dass das grundsätzlich zulässige Geschäftsmodell des Forenbetreibers nicht mehr durchgeführt werden könne. In der Vergütungsverpflichtung allein könne kein zu Eigen machen liegen, weil andernfalls jeder kommerzielle Betreiber für jede bereit gestellte Information verantwortlich wäre, unabhängig davon, wer diese Information erbringe. Damit wäre nahezu jedes auf das Internet bezogene Geschäftsmodell gefährdet.
Ein zu Eigen machen liege auch nicht deshalb vor, weil die Beklagte sich umfangreiche Nutzungsrechte von den Usern einräumen lasse. Aus informationstechnischer Sicht sei es plausibel und notwendig, dass die Beklagte die Vervielfältigungsrechte erhalte. Denn schon allein aus Gründen der Datensicherung auf unterschiedlichen Datenbanken und Zwischenspeicherung auf den Servern, sei es nachvollziehbar, dass sie die Rechte benötige. Anders sei eine geordnete Organisation nicht möglich. Eine weitere Verwertung durch die Beklagte werde ausgeschlossen, da sie selbst Dritten keine Nutzungsrechte an den Fotos einräume.
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