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Landgericht Hamburg Drucker-Symbol  Hier drucken
Urteil v. 13.06.2008 - Az.: 324 O 585/07 - Bezeichnung "Kapitalist" und "Erpresser" in Online-Artikel

Leitsatz:

1. Meinungsäußerungen in Online-Artikeln sind grundsätzlich rechtlich zulässig, es sei denn, sie überschreiten die Grenze zur Schmähkritik. Auch eine überzogene ungerechte, ausfällige oder gar polemisierende Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur unzulässigen Schmähung.

2. Die Bezeichnung eines Unternehmens als "Kapitalist" oder "Erpresser" ist eine zulässige Meinungsäußerung.




Tenor:

In der Sache (…) gegen (…) erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24, auf die mündliche Verhandlung vom 29.2.2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht (…) den Richter am Landgericht (…) den Richter am Landgericht (…) für Recht:

1. Die Klage wird abgewiesen,

2. Von den Kosten des Rechtsstreite haben die Klägerin zu 1.) 40% und die Klägerinnen zu 2.) und 3.) jeweils 30% zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss: Der Streitwert wird auf 90.000,- € festgesetzt.


Sachverhalt:

Die Klägerin zu 1.) wendet sich gegen Berichterstattung im Internet.

Die Klägerinnen sind Wirtschaftsunternehmen.

Der Beklagte zu 1.) ist Betreiber der Internetseite (…), die Beklagte zu 2.) ist dort verantwortliche Redakteurin.

Unter (…) wurde ein Beitrag unter der Überschrift "(…)" bereitgehalten (Anlage K 1).

Wegen dieses Beitrags ließen die Klägerinnen den Beklagten zu 1.) abmahnen (Anlage K 4).

Daraufhin stellten die Beklagten auf der Internetseite (…) einen Text unter der Überschrift "(…) mahnt (…) ab" zum Abruf bereit (Anlage K 6), der Links zu dem inhaltlich modifizierten Text "(…)" (Anlage K 7) sowie dem Text "(…)" (Anlage K 8) enthielt, die ebenfalls unter (…) abrufbar waren.

Der Text "(…) mahnt (…) ab" wurde von den Beklagten im Laufe der Zeit - insbesondere im Hinblick auf den Verlauf des vorliegenden Verfahrens - inhaltlich verändert (vgl. dazu Anlage K 9).

Mit Schriftsatz vom 28.2.2008 haben die Klägerinnen zu 2.) und 3.) ihre rechtshängig gemachten Klaganträge zurückgenommen.

Die Klägerin zu 1.) hat ihren ursprünglichen Klagantrag zu 1.) für erledigt erklärt.

Dieser Klagantrag lautete: "Die Beklagten werden verurteilt, den folgenden, auf ihrer Internet-Seite (…) veröffentlichten Text mit Bild aus ihrem Internetangebot auf (…) zu beseitigen: [(…) (folgt ein Screenshot des Beitrags (…) mahnt (…) ab]". Ihre weiteren Klaganträge hat die Klägerin zu 1.) teilweise zurückgenommen und im Übrigen neu gefasst.

Die Klägerin zu 1.) trägt nunmehr vor, die in der Anlage K 9 enthaltenen Aussagen, sie - die Klägerin zu 1.) - würde mit Klageandrohungen versuchen, vermeintliche Presseorgane daran zu hindern, sie als "Kapitalist" zu diffamieren, damit massiv in Grundrechte "eintreten" und ihre Arbeitnehmer hinsichtlich der Lohn- und Arbeitsbedingungen erpressen, stellten Beleidigungen dar.

Die Bezeichnung als "Kapitalist" sei eine Schmähung. Durch die Verwendung des Begriffs "Erpressung" werde ihr ein strafbares Verhalten vorgeworfen. Der darin enthaltene Tatsachenkern sei unwahr, jedenfalls handle es sich ebenfalls um eine Schmähung. Auf den von den Beklagten im Text gemäß Anlage K 9 verlinkten Seiten befänden sich ebenfalls unzulässige Äußerungen über sie, die Klägerin zu 1.), und zwar:

- der beleidigende Vorwurf, "mit Klageandrohungen Organe wie (…) mundtot zu machen und massiv in Grundrechte einzugreifen";

- der beleidigende Vergleich mit einem "Halsabschneider, einem Blutsauger";

- der verleumderische Vorwurf, "mit der Keule von Standortverlagerung und Insolvenz der Belegschaft Zugeständnisse abzupressen";

- der Vorwurf der "Rachsucht";

- die unzutreffende Behauptung, sie - die Klägerin zu 1.) - verklage die Beklagten auf € 750.000,00 Schadenersatz;

- der Vorwurf, "einen juristischen Amoklauf gegen Meinungsfreiheit und Grundgesetz unternommen zu haben";



- die Beleidigungen "Erpressung bei Arbeits- und Lohnbedingungen" sowie "Kapitalist";

- der Vorwurf, gegen arbeitsgesetzliche Vorschriften zu verstoßen.

Auch die Texte gemäß Anlagen K 7 und K 8 enthielten unwahre Tatsachenbehauptungen sowie wiederum die Beleidigungen "Kapitalist" und "Erpressung". Aus der bisherigen fortgesetzten Pflichtverletzung der Beklagten folge eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Verbreitung anonymer Texte über sie - die Klägerin zu 1.) - mit den angegriffenen Äußerungen.

Die Klägerin zu 1.) beantragt:

1.) Die Beklagten werden verurteilt, folgende, auf Ihrer Internet-Seite (…) veröffentlichte Textpassagen, Bilddatei und Links aus ihrem Internetangebot auf (…) zu entfernen:

"(…) Der Versuch mit Klageandrohungen Organe wie (…) mundtot zu machen, nur weil sie sich in eindeutiger Opposition zu einer legalen oder illegalen als kapitalistisch charakterisierbaren Unternehmenspolitik befinden, stellt einen massiven Grundrechtseingriff der, der nicht zuletzt auch ohne anonyme Kritiken Schlüsse auf den Umgang mit Grundrechten im Unternehmen selbst zulässt. Daher sind Proteste gegen diese Verhandlung nicht nur erwünscht, sondern geradezu notwendig! (…)"

Link Flugblatt von (…) vom Februar 2008 auf die Internetseite (…).

Link Langfassung des Textes von (…) für das (…) auf die Internetseite (…)

Link Beitrag der Redaktion (…) in (…) Nr. 322 vom Oktober 2007 auf die Internetseite (…)

Solidarität mit (…) gegen Verfolgung aufgrund von (…) "Wir haben mit Empörung Berichte aus dem (…) und der jungen Welt vom Zensurversuch und den finanziellen Drohungen gegen (…) seitens der Firma (…) zur Kenntnis genommen."

Link Kommentar der Redaktion (…) vom 20. August 2007 auf die Internetseite (…)

Glosse! Kapitalisten und Proletarier, Nominal- und Realdefinitionen. Neusprech und Sprachpolizei,

Link (…) der Redaktion (…) vom 20. August 2007 auf die Internetseite (…)

(…) - Kapitalist klagt gegen Grundgesetz und Pressefreiheit "Die Hamburger (…) ist ein typischer Mittlerständler. Mit der Keule von Standortverlagerung und Insolvenz werden der Belegschaft Zugeständnisse abgepreßt. (…) (…) reagierte darauf mit einem juristischen Amoklauf gegen Presse- und Meinungsfreiheit (…)"

Link Beitrag von (…) auf (…) vom 17.08.2007 auf die Internetseite (…)

Link Ein Interview von (…) mit (…) zuerst erschienen in (…) vom 16.08.2007 auf die Internetseite (…)

(…) andererseits aber versuchen möglichst großen Druck gegen (…) auszuüben, um dessen Pressefreiheit einzuschränken. (…) Der Versuch mit Klageandrohungen Organe wie (…) mundtot zu machen, nur weil sie sich in eindeutiger Opposition zu einer - nicht nur bei ihnen - legalen oder illegalen als kapitalistisch charakterisierbaren Unternehmenspolitik befinden, stellt einen massiven Grundrechtseingriff dar, der nicht zuletzt auch ohne anonyme Kritiken Schlüsse auf den Umgang mit Grundrechten im Unternehmen selbst zulässt.

Link Offener Brief von (…) vom 26.6.07 auf die Internetseite (…)

Erpressung bei Lohn und Arbeitsbedingungen mit Hindernissen "So reibungslos wie die Kapitalisten es sich vorstellen klappt das nicht unimr mit Angriffen auf Lohnbestandteile und Arbeitsbedingungen".

Link Bericht eines Beschäftigten vom 20.06.2006 auf die Internetseite (…)

(…)-Aushebelung des Kündigungsschutzes für Betriebsräte! "So reibungslos wie die Kapitalisten es sich vorstallen klappt das nicht immer mit Angriffen auf Lohnbestandteile und Arbeitsbedingungen. Diese Erfahrung muß zur Zeit der Hamburger Hersteller von (…) (…) machen".

Link Bericht eines Beschäftigten vom 11.05.2006, auf die Internetseite (…)

2.) Die Beklagten werden verurteilt, die folgenden, auf ihrer Internetseite (…) veröffentlichten Textpassagen aus ihrem Internet-Angebot auf (…) zu entfernen:

(…)

So reibungslos wie die Kapitalisten es sich vorstellen klappt das nicht immer mit Angriffen auf Lohnbestandteile und Arbeitsbedingungen.

Damals wurde versucht, Kollegen, die bis zu 30 Jahren im Betrieb waren ohne Abfindung zu entsorgen, was allerdings nicht geklappt hat. Von der Geschäftsleitung wurde damals vom Abstoßen sogenannter Altlasten gesprochen.

Seit Frühjahr 2005 streben die (…)-Kapitalisten eine Angleichung der Hamburger Löhne und Arbeitszeiten an die des "Ostens" an.

Um die Pleite abzuwenden

Unter der Drohung des Arbeitsplatzverlustes

Dem wollten die Kapitalisten aber umgehen.

Was die Geschäftsleitung ursprünglich durch Erpressung innerhalb weniger Tage durchboxen wollte

trotz einer Mobbingkampagne, die von der Geschäftsleitung gegen sie läuft.

3.) Die Beklagten werden verurteilt, die folgenden, auf ihrer Internetseite (…) veröffentlichten Textpassagen aus ihrem Internet-Angebot auf (…) zu entfernen:

(…)-Aushebelung des Kündigungsschutzes für Betriebsräte!

So reibungslos wie die Kapitalisten es sich vorstellen klappt das nicht immer mit Angriffen auf Lohnbestandteile und Arbeitsbedingungen.

Aushebelung des Kündigungsschutzes für Betriebsräte !

4.) Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, anonyme Texte über die Klägerin zu 1. mit den in den Klageanträgen 1., 2. und 3. zitierten Inhalten zu verfassen und ins Internet zu stellen oder Texte Dritter mit den in den Klageanträgen 1., 2. und 3. zitierten Inhalten ins Internet zu stellen.

5.) (...)

6.) Den Beklagten wird angedroht, dass für den Fall der Zuwiderhandlung der Beseitigungsanträge aus den Klageanträgen 1a, 2. und 3. und jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen den Unterlassungsantrag zu 4. ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von € 250.000,00 oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen sie bzw. ihre gesetzlichen Vertreter festgesetzt wird.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen,

Sie verteidigen sich gegen die Klage. Sie rügen hinsichtlich des Schriftsatzes der Klägerinnen vom 28.2.2008 Verspätung. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 28.3.2008 haben sie zu diesem Schriftsatz weiter Stellung genommen. Darin haben sie der Erledigungserklärung der Klägerin zu 1.) widersprochen und hinsichtlich der Klagrücknahmen Kostenantrag gestellt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.02.2008 und die Entscheidungsgründe verwiesen.


Entscheidungsgründe:

I.


Der Vortrag im Schriftsatz vom 28.2.2008 ist nicht verspätet, da die Kammer für den 29.2.2008 lediglich einen frühen ersten Verhandlungstermin anberaumt hatte.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin zu 1.) stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.



1.) Klagantrag zu 1.)


Ein Anspruch auf Unterlassung bzw. Beseitigung entsprechend dem Klagantrag zu 1.) folgt insbesondere nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit Artikeln 2 Abs. 1, 10 Abs. 3 GG.

Die angegriffene Berichterstattung verletzt die Klägerin zu 1.) nicht in ihrem allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrecht.

a) Für verschiedene Passagen der im Klagantrag zu 1.) enthaltenen Berichterstattung enthält die Klagbegründung bereits keinerlei Vortrag dazu, worin die vermeintliche Verletzung der Klägerin zu 1.) liegen soll, und es ist insoweit auch keine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts ersichtlich. Das gilt z.B. für die Aussage, Proteste gegen die Verhandlung [vor der Kammer] seien nicht nur erwünscht, sondern geradezu notwendig, sowie für die Feststellung, "Die Hamburger (…) ist ein typischer Mittelständler".

Das gilt aber auch für die umfangreiche Berichterstattung, die sich hinter den Links verbirgt, deren Beseitigung die Klägerin zu 1.) begehrt.

Der Klagbegründung ist zu entnehmen, dass die Klägerin zu 1.) sich in der Tat auch nur durch einzelne Äußerungen in den verlinkten Beiträgen verletzt sieht. Es würde die Pressefreiheit unzumutbar beeinträchtigten, wenn wegen jeglicher - möglicherweise auch nur geringfügig - rechtswidrigen Äußerung in einem verlinkten Beitrag, der Linksetzer verpflichtet würde, den Link auf den gesamten Beitrag zu entfernen und damit diesen Beitrag in Gänze für die Leser seiner Seite (nahezu) unauffindbar zu machen.

Der Linksetzer kann daher allenfalls verpflichtet werden, die Verbreitung einer konkreten rechtswidrigen Äußerung zu unterlassen.

Wie er diesem Verbot nachkommen will - sei es durch Entfernung der jeweiligen Äußerung aus dem Text oder eben doch durch Entfernung des gesamten Links - muss ihm überlassen bleiben. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich mehrere der Texte, deren Verlinkung die Klägerin zu 1.) beseitigt wissen will, ebenfalls auf der Internetseite (…) befinden.

Jedenfalls insoweit dürfte es den Beklagten daher ohne Weiteres möglich sein, etwaige rechtswidrige Äußerungen aus den angegriffenen Texten zu entfernen, die Links auf die (danach verbleibenden) Texte jedoch stehen zu lassen.

b.) Auch soweit die Klagbegründung konkreten Vortrag dazu enthält, warum bestimmte Äußerungen angegriffen werden, liegen allerdings Verletzungen des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Klägerin zu 1.) nicht vor.

aa.) Die Bezeichnung der Klägerin zu 1) als Kapitalistin ist eine Meinungsäußerung, weil sich über den Bedeutungsgehalt dieses Begriffs kein Beweis erheben lässt. Eine Schmähkritik liegt nicht vor. Man versteht darunter eine Äußerung, die primär auf eine Herabsetzung der Person, nicht auf eine Auseinandersetzung in der Sache zielt. Das Bundesverfassungsgericht legt den Anwendungsbereich dieser Fallgruppe eng aus.

Eine überzogene oder gar ausfällige Kritik reicht für sich genommen nicht aus. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Äußerung auch jenseits einer polemischen und überspitzten Kritik in der persönlichen Herabsetzung des Betroffenen besteht (dazu: BVerfGE 93, 266, 284; BVerfG, 1 BvR 49/00 vom 24.5.2006, Absatz-Nr. 42, www.bverfg.de).

Die Bezeichnung der Klägerin zu 1.) als Kapitalistin erfolgte vorliegend im Kontext mit Ausführungen zu einer Auseinandersetzung der Klägerin zu 1.) - die ein am Markt tätiges Wirtschaftsunternehmen ist - mit ihren Arbeitnehmern. Sie diente damit nicht, jedenfalls aber nicht allein der persönlichen Herabsetzung der Klägerin zu 1.), sondern betraf eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage.

Die Bezeichnung der Klägerin zu 1.) als Kapitalistin ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil es für diese Bewertung keine hinreichenden tatsachliche Anknüpfungspunkte gäbe (sog. Anknüpfungstatsachen, vgl. dazu: Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rn. 20.9; OLG Hamburg, B. v. 3.3.2000, Az.: 7 U 69/99, Absatz-Nr. 8, Juris.).

Bei Meinungsäußerungen, die nicht eigennützigen Zielen dienen, sondern einen Beitrag zum "geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage" leisten, spricht eine Vermutung für das Überwiegen der Meinungsäußerungsfreiheit (sog. Vermutungsformel, vgl. dazu BVerfGE 7, 198, 208/212, 81, 1, 11; 65, 1, 16; 93, 266, 294 f.; BVerfG, B. v. 12.4.1991, Az.: 1 BvR 1088/88, Juris, Absatz-Nr. 14; BGH; U. v. 5.12.2006, VI ZR 45/05, AfP 2007, 46, 47).

Die Schwelle zur Unzulässigkeit liegt dementsprechend hoch. Der Bundesgerichtshof (BGH, U. v. 5.12.2006, VI ZR 45/05, AfP 2007, 46, 47; BGH, U. v. 12.10.1993, Az.: VI ZR 23/93, Juris, Absatz-Nr. 28) hat hierzu ausgeführt:

"Da es der Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung ist, Aufmerksamkeit zu erregen, sind angesichts der heutigen Reizüberflutung aller Art einprägsame, auch starke Formulierungen hinzunehmen (BVerfGE 24 S. 278 [286]). Das gilt auch für Äußerungen, die in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden oder in ironischer Weise formuliert sind (…). Der Kritiker darf seine Meinung grundsätzlich auch dann äußern, wenn sie andere für "falsch" oder für "ungerecht" halten (…)."

Die Anknüpfungstatsachen für eine Meinungsäußerung müssen dabei in der jeweiligen Berichterstattung nicht enthalten sein. Es reicht vielmehr aus, wann die Anknüpfungstatsachen erst im Prozess vom Äußernden dargelegt und ggf. bewiesen werden (BGH, NJW 1974, 1762, 1763 f.).

Vor diesem Hintergrund reicht es als Anknüpfungstatsache für die Bezeichnung der Klägerin zu 1.) als Kapitalistin bereits aus, dass diese - unstreitig - als Wirtschaftsunternehmen am Markt tätig ist und dabei eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt.

bb.) Auch der Vorwurf der Erpressung verletzt im vorliegenden Kontext nicht das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin zu 1.). Auch hierbei handelt es sich jedenfalls im Schwerpunkt um eine Meinungsäußerung, nämlich um eine - ersichtlich aus der Laienperspektive vorgenommene - Bewertung.

Der Erpressungsvorwurf mag zwar den inneren Tatsachenkern enthalten, dass die Klägerin zu 1.) bestimmte Maßnahmen ergriffen habe, um bei ihren Arbeitnehmern eine bestimmte Reaktion zu erzielen.

Diese Behauptung trifft indessen zu. Unstreitig hat die Klägerin zu 1.) an ihre Mitarbeiter ein Schreiben vom 24.4.2006 mit dem Betreff "Sanierung unseres Unternehmens" versandt (Anlage B 4).

Darin heißt es:

"(…) Die Arbeitnehmer unserer Unternehmen haben sich mit überwältigender Mehrheit bereit gefunden, in Zukunft mehr und flexibler zu arbeiten und auf bisherige Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) zu verzichten. (…)

Von den 79 Arbeitnehmern unseres Unternehmens haben 72 Arbeitnehmer einen Nachtrag zu ihrem Anstellungsvertrag akzeptiert. Leider haben sich 7 Kollegen geweigert, auf unseren Vorschlag einzugehen, davon 4 Kollegen, die als Ihre Vertreter im Betriebsrat oder Wahlvorstand aktiv sind. (…) Wir sind der festen Überzeugung, dass alle vereinbarten Beiträge für den Erfolg unserer Maßnahmen erforderlich sind und sich keiner dem gemeinsamen Vorgehen entziehen kann. Wir werden deshalb alle rechtlichen Möglichkeiten nutzen, um die erforderlichen Änderungen durchzuführen.

Wir möchten mit allen Arbeitnehmern gemeinsam unser Unternehmen wieder erfolgreich machen. Nach unserem Konzept können dabei alle Arbeitsplätze erhalten werden. Dies setzt aber zwingend voraus, dass die Personalien auf dem vorgesehenen Weg reduziert werden können. Bitte helfen Sie alle mit, dass diese Möglichkeit nicht verschenkt wird."


Demnach hat die Klägerin zu 1.) ihr Schreiben versandt, um u.a. die 7 Mitarbeiter, die sich dem "Nachtrag zu ihrem Anstellungsvertrag" verweigert haben, insoweit umzustimmen. Dieses Verhalten mag man als angemessen und vernünftig bezeichnen, auch dies wäre selbstverständlich von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt. Dies gilt aber auch für die von den Beklagten vorgenommen Bewertung als "Erpressung".

Hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte liegen dafür schon deshalb vor, weil in dem Schreiben der Klägerin zu 1.) den Mitarbeitern für den Fall der fortdauernden Verweigerung des vorgeschlagenen Nachtrags ein erhebliches Übel in Aussicht gestellt wird: der Nicht-Erhalt ihrer Arbeitsplätze.

Der Vorwurf, die Klägerin zu 1.) versuche "Organe wie (…) mundtot zu machen", enthält als Tatsachenkern die Behauptung, die Klägerin zu 1.) wolle der Beklagten zu 1.) Äußerungen verbieten bzw. verbieten lassen.

Diese Behauptung trifft indessen zu, wie das vorliegende Verfahren zeigt. Der überschießende Bewertungsgehalt dieser Äußerungen ist nach den obigen Ausführungen von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt.

dd.) Der von der Klägerin zu 1.) angegriffene Text unter der Überschrift "Kapitalist als Beleidigung" enthält nach dem Verständnis der Kammer nicht - wie die Klägerin zu 1.) vorträgt - einen Vergleich der Klägerin zu 1.) mit einem "Halsabschneider, einem Blutsauger". In dem Text wird vielmehr gerade ausdrücklich bekundet, wie "überraschend" es sei, "dass sich EINER durch die Bezeichnung als "Kapitalist" beleidigt fühlte".

Anknüpfend an die Strafanzeige der Klägerin zu 1.) wegen der Verwendung des Begriffs "Kapitalist" werden sodann zunächst mehrere positive Begriffsdeutungen aufgeführt. Die schließlich angeführte Begriffsdefinition des amerikanischen Bürgerrechtlers Malcolm X, wonach ein Kapitalist sei, "wer das Blut von jemand anderem saugt" ("Ein Halsabschneider also, ein Blutsauger"), wird offenbar gerade nicht geteilt, heißt es doch in dem angegriffenen Text im Anschluss: "Ja, und so was geht natürlich nicht. Trotzdem. Auch wenn alles schief geht und sich die Staatsanwälte auf Malcolm X stützen, (…)".

ee) Die Klägerin zu 1) hat nicht substantiiert vorgetragen, warum der Vorwurf "mit der Keule von Standortverlagerung und Insolvenz der Belegschaft Zugeständnisse abzupressen", "verleumderisch" sei. Im Schreiben gemäß Anlage B 4 weist die Klägerin zu 1) ausdrücklich darauf hin, dass sie wegen anhaltender Verluste zahlreichen Zahlungsverpflichtungen, u.a. bzgl. der Löhne und Gehälter ihrer Mitarbeiter, nicht mehr habe nachkommen können. Die Klägerin zu 1.) hat nicht vorgetragen, dass nicht auch Standortverlagerungen erwogen worden seien.

ff.) Die Klägerin trägt nicht vor, warum der Vorwurf, ihre Anklage gegen die Beklagte zu 2.) sei rachsüchtig, rechtswidrig sein soll.

Die von der Klägerin zu 1.) in ihrer Klagbegründung angeführte Aussage, angeblich solle sie die Beklagten "auf € 750.000,00 Schadensersatz" verklagen, vermag die Kammer in den von der Klägerin beigebrachten Anlagen nicht zu finden.

Darin heißt es vielmehr - soweit ersichtlich - nur: "Darüber hinaus verklagt (…) (…) wegen Beleidigung und Verleumdung in einem besonders schweren Fall mit drohenden Schadensersatzforderungen in der Größenordnung von 750.000 Euro (…)" (Hervorhebung durch die Kammer) bzw. "Daher geht es bei diesen Klagedrohungen auch immer gleich um mindestens 750.000 Euro".

Es mag sein, dass durch diese Aussagen in dem konkreten Kontext, in dem sie stehen, ein unzutreffender Eindruck erweckt wird. Hierzu hätte es aber eines substantiierten Vortrags der Klägerin zu 1.) bedurft.

gg.) Der Vorwurf des "juristischen Amoklaufs gegen Presse- und Meinungsfreiheit" ist nach den obigen Ausführungen zur Reichweite der Meinungsäußerungsfreiheit im angegriffenen Kontext zulässig. Hinreichende Anknüpfungstatsachen für diese Bewertung liegen vor. Anzuführen ist beispielsweise der Antrag der Klägerin zu 1.), ihre Bezeichnung als "Kapitalistin" verbieten zu lassen, denn dieses Anliegen mag man aus den oben ausgeführten Gründen als offenkundig fernliegend ansehen.

Gleiches gilt beispielsweise für den ursprünglich von der Klägerin zu 1.) geltend gemachten Antrag, es den Beklagten zu verbieten, [jegliche] "anonyme Texte über die Klägerinnen (...) zu verfassen und/oder ins Internet zu stellen (...)" (vgl. dazu den ursprünglichen Klagantrag zu 4.), denn man mag durchaus die Auffassung vertreten, dass darin ein offenkundiger und schwerwiegender Verstoß gegen das verfassungsrechtlich verbürgte Recht der Beklagten auf Quellenschutz läge, würde der Beklagten damit doch auch die Verbreitung rechtmäßiger Äußerungen verboten, sobald sie in anonymer Form erfolgte.

hh.) Soweit sich die Klägerin zu 1.) gegen den Vorwurf wendet, "gegen arbeitsgesetzliche Vorschriften zu verstoßen", konnte die Kammer nicht nachvollziehen, wo sich diese Formulierung in dem von der Klägerin zu 1.) vorgelegten umfangreichen Anlagenkonvolut K 9 finden soll. Sollte die Klägerin zu 1.) diesen Vorwurf lediglich aus anderen Formulierungen abgeleitet haben, so hätte es an ihr gelegen, hierzu substantiiert vorzutragen und zugleich darzulegen, inwiefern dieser Vorwurf unzulässig sei.



2.) Klagantrag zu 2.)


In ihrem Schriftsatz vom 28.2.2008 trägt die Klägerin zu 1.) zur Begründung ihres (umgestellten) Klagantrags zu 2.) vor, in der Klageschrift sei ausgeführt worden, dass die "im Klageantrag zu 2. aufgeführten Tatsachenbehauptungen der Beklagten allesamt falsch" seien.

Der Klagebegründung lässt sich aber nicht einmal entnehmen, welche der angegriffenen Äußerungen als Tatsachenbehauptungen angesehen werden, geschweige denn, warum diese "falsch" seien. Hinsichtlich der Bezeichnung "Kapitalist" und des Vorwurfs der Erpressung kann nach oben verwiesen werden.



3.) Klagantrag zu 3.)


Entsprechendes gilt für den Klagantrag zu 3.)



4.) Klagantrag zu 4.))


Der Klagantrag zu 4.) ist unbegründet, weil keine Rechtsgrundlage für ein Verbot ersichtlich ist, Texte anonym zu veröffentlichen. Im Gegenteil: Das Recht auf Quellenschutz ist - wie bereits erwähnt - verfassungsrechtlich verbürgt.

Im Übrigen geht der Verbotsantrag zu 4.) in den Antragen zu 1.), 2.) und 3.) auf, da ausdrücklich auf die dort zitierten Inhalte Bezug genommen wird.



5.) Ursprünglicher Klagantrag zu 1.)


In der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung der Klägerin zu 1.) hinsichtlich ihres ursprünglichen Klagantrags zu 1.) ist eine Klagänderung in den Antrag zu erblicken festzustellen, dass dieser Antrag erledigt sei (§§ 264 Nr. 2, 256 ZPO). Dieser Antrag ist unbegründet, denn der Klagantrag zu 1.) war von Anfang an unbegründet.

Ein Anspruch auf Beseitigung des (vollständigen) Textes mit der Überschrift "(...) mahnt (...) ab" von der Internetseite (...) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sich darin wiederum eine Vielzahl von Äußerungen befinden, von denen weder die Klägerin zu 1.) vorträgt, dass sie unzutreffend seien, noch im Ansatz ersichtlich wäre, warum insoweit ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse der Klägerin zu 1.) bestehen sollte.

In ihrer Klagbegründung wendet sich die Klägerin zu 1.) konkret nur gegen die Bezeichnung als Kapitalistin sowie gegen den Vorwurf der Erpressung. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.



II.


Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3, 709 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Die ursprünglichen Klaganträge hat die Kammer - entsprechend ihrem Streifwertgefüge - mit insgesamt 80.000,- € bewertet, den darüber hinaus geltend gemachten Gehalt des - lediglich noch von der Klägerin zu 1.) geltend gemachten - Klagantrags zu 1.) (Beseitigung der Links) mit 10.000,- €.




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