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Landgericht Kiel
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Kiel v. 14.07.2005 - Az.: 4 O 70/05 - Haftung für Urheberrechtsverletzung in einem Internet-Forum |
Leitsatz:
1. Ein Forums-Betreiber haftet erst ab Kenntniserlangung für fremde, rechtswidrige Einträge.
2. Ein Forums-Betreiber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, bei im Forum durch Dritte veröffentliche Grafiken (hier: Stadtpläne) die urheberrechtliche Lage zu überprüfen. Erst wenn offensichtlich ist, dass es sich um urheberrechtswidrige Abbildungen handelt, ist er verpflichtet einzuschreiten.
Anmerkung: In der Berufungsinstanz vor dem OLG Schleswig (6 U 54/05) erkannte der Beklagte die Ansprüche an, weil sich massive Indizien ergeben hatten, dass nicht ein Dritter, sondern er selber das Werk veröffentlicht hatte.
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Tenor:
In dem Rechtsstreit (...) hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kiel auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2005 (...) für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Sachverhalt:
Der Beklagte ist Inhaber der Domain (...) und betreibt seit dem Frühjahr 2001 ein Internet-Forum zur Förderung von naturwissenschaftlicher Bildung mit freiem Informationsaustausch Interessierter zur Astronomie und angrenzenden Wissensbereichen aus Naturwissenschaft und Technik.
In diesem Forum entdeckte die Klägerin am 23.09.2004 unter der URL (...) einen Karienausschnitt mit einer Übersichts-Darstellung des Ortes Schneverdingen, der - bis auf drei mit roter Schritt versehene Richtungspfeile und einen roten Kreis im Bereich der Ortschaft (...) identisch war mit einem von ihr unter der Domain (...) in das Internet gestellten Kartenausschnitt (Anlage K 3, 5; Bl. 12 und 14 d.A.).
Mit Schreiben vom 2i.10.2004 (Anlage K 7. Bl. 16 ff. d.A.) forderte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten den Beklagten unter Berufung auf ihr ausschließliches Nutzungsrecht wegen einer Urheberrechtsverletzung zur unverzüglichen Entfernung des Kartenausschnittes und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 01.11.2004 auf, ferner zur Leistung von Schadensersatz in Höhe einer Netto-Lizenzgebühr für die dreijährige Nutzung des Kartenausschnittes von 200,00 € sowie in Höhe der Anwaltskosten, wobei (Bl. 20 d.A.) eine halbe Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 5.000,00 € zuzüglich Nebenforderungen, insgesamt 170,50 €, berechnet wurde.
Am 08.10.2004 stellte die Klägerin fest, dass unter der URL (...) ein Kartenausschnitt von einem Autobahnteilstück mit den Abfahrten (...) eingestellt war, der - wiederum bis auf einen rot beschrifteten Pfeil und einen roten Kreis - ebenfalls einer von ihr unter (...) veröffentlichten Karte (Anlage K 4. 6; Bl. 13 und 15 d.A.) entsprach. Hinsichtlich dieser Karte sandten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin dem Beklagten unter dem 12.11.2004 (Bl. 29 ff. d.A.) ein Abmahnschreiben mit Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bis zum 22.11.2004 und einer Schadensersatzforderung von 250,00 € (Netto-Lizenzgebühr für drei Jahre) zuzüglich Anwaltskosten von 170,50 € (Bl. 33 d.A.).
Mit Schreiben vom 26.10.2004 (Anlage K 8, Bl. 25 d.A.) ließ der Beklagte mitteilen, dass er kein Kartenmaterial der Klägerin auf seiner Web-Site verwende und deren urheberrechtlich geschützte Werke künftig nur noch im Rahmen der Regelung des Urheberrechtsgesetzes verwenden werde und erklärte sich "ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage1' zur Zahlung der geforderten Lizenzgebühr von 200,00 € sowie Anwaltskosten von 45,24 € (1,3 Geschäftsgebühren nach einem Gegenstandswert von 200,00 €) bereit; der Betrag ging am 24.11.2004 bei der Klägerin ein. Mit Schreiben vom 25.11.2004 (Anlage K 11. Bl. 38 d.A.) lehnte der Beklagte die Forderungen aus dem Schreiben der Klägerin vom 12.11.2004 unter Hinweis auf diese Zahlung ab. Beide Kartenausschnitte sind mittlerweile unter der Adresse ' nicht mehr vorhanden.
Die Klägerin macht nunmehr im Klagewege Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend.
Sie behauptet, Inhaberin des Urheberrechts an sämtlichen Kartenausschnitten zu sein, die unter der URL (...) abrufbar seien. Im Rahmen dieser URL könnten diese Karten kostenlos zur Ortsteil-, Straßen- und Hausnummernsuche genutzt werden, zur Weiterverwendung könnten einfache Nutzungsrechte entgeltlich erworben werden; die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die hinsichtlich der nicht-kommerziellen Nutzung bereits seit dem Jahre 1996 Geltung hätten und im Internet veröffentlicht seien, und die entsprechenden Verträge seien unter der URL (...) arufbar, auf die man per Link von der URL (...) weitergeleitet werde.
Der Beklagte habe die Kartenausschnitte durch die Nutzung auf seiner Internetseite ohne Berechtigung öffentlich zugänglich gemacht und damit ihr Urheberrecht verletzt. Er sei als Domaininhaber der materiell Berechtigte und Verpflichtete und damit auch verantwortlich für die auf dieser Internetseite veröffentlichten Inhalte. Sie gehe davon aus, dass er beide Kartenausschnitte persönlich eingestellt habe, so finde sich auch der Name (...) unter einem dieser Ausschnitte.
Zumindest habe er es unterlassen, die in dem Forum veröffentlichen Beiträge auf Verletzungen fremder Urheberrechte in der Art zu kontrollieren, wie es von ihm habe erwartet werden können, obgleich er die rechtliche Möglichkeit gehabt habe, Verletzungshandlungen zu unterbinden.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
1. es künftig bei Vermeidung eines vom Gericht im Falle jeder Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 und im Falle, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die nachfolgend dargestellten Kartenausschnitte - Anlagen K 3 und K 4 - ohne ihre Einwilligung der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich zu machen, wie unter den URL (...) geschehen,
2. an sie 547,76 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Easiszinssatz seit Kiagerhebung zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er bestreitet das Urheberrecht der Klägerin sowie die Geltung ihrer jetzigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Zeitpunkt der Einstellung der Karten; damals sei das Herunterladen der Karten kostenfrei gewesen. Er persönlich verwende keine Kartenausschnitte der Klägerin, jedoch sei es in einem Forum nie auszuschließen, dass irgendein Teilnehmer urheberrechtlich geschützte Beiträge einstelle. Sobald dies dem Betreiber bekannt v/erde, erfolge die Löschung. So habe auch er, unverzüglich nach Erhalt der Abmahnungen, die streitige Grafik aus dem Internet-Forum entfernt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
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Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin kann von dem Beklagten weder Unterlassung noch Schadensersatz aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG verlangen.
Zwar ist davon auszugehen, dass es sich bei der unter der URL (...) Kartografie um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt, und nach dem detaillierten Vortrag der Klägerin insoweit ist das Bestreiten ihres Urheberrechts durch den Eeklagten nicht (mehr) als hinreichend substantiiert anzusehen.
(...)
Eine Urheberrechtsverletzung im Sinne von § 97 UrhG kann jedoch nicht angenommen werden.
Dass es der Beklagte selbst war, der die beiden sireitbefangenen Kartenausschnitte in das von ihm betriebene Internet-Forum eingestellt hat, steht nicht fest.
Die Klägerin hat insoweit trotz des gerichtlichen Hinweises auf ihre Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer Rechtsverletzung bis zur mündlichen Verhandlung am 24.06.2005 lediglich vorgetragen, sie "gehe davon aus", dass der Beklagte selbst gehandelt habe.
Auf die ausführliche Erörterung dieses Punktes in der mündlichen Verhandlung hat sie lediglich auf den Namen (...) verwiesen, ohne dass hierzu irgendwelche weiteren Erläuterungen oder Beweisangebote erfolgt wären. Erstmals mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 04.07.2005 hat die persönliches Handeln des Beklagten dargelegt. Gleichwohl gab dieser Schriftsatz dem Gericht keine Veranlassung, gemäß § 156 ZPO erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten, denn dieses Vorbringen wäre, als Substantiierung der maßgeblichen anspruchsbegründenden Voraussetzung, bereits in der Klagschrift vom 17.02.2005, spätestens aber nach dem Bestreiten des Beklagten in der Replik vom 31.05.2005 zu erwarten gewesen, und dass es trotz des Hinweises vom 08.06.2005 weder in dem im Termin überreichten Schriftsatz vom 24.06.2005 enthalten war noch mündlich erfolgte, kann nur als grob nachlässig im Sinne von § 296 ZPO angesehen werden.
Es ist nicht ersichtlich, dass die durch den Klägervertreter nach Schluss der mündlichen Verhandlung betriebenen, keineswegs aufwendigen Internet-Recherchen nicht rechtzeitig bis zum Verhandlungstermin hätten durchgeführt werden können.
Soweit die Klägerin sich darauf beruft, der Beklagte habe eine Urheberrechtsverletzung
dadurch begangen, dass er als für das Internet-Forum Verantwortlicher die möglicherweise
von Dritten eingestellten Kartenausschnitte nicht auf etwaige Urheberrechtsverletzungen
überprüft und entfernt habe, trifft dies nicht zu.
Eine dem aktiven Tun gleichrangige Unterlassung liegt nicht schon dann vor, wenn der Betreiber eines Forums nicht vor oder
unmittelbar nach Einstellen jedes Beitrages eines anderen Teilnehmers überprüft, ob der
Teilnehmer selbst Urheber dieses Beitrags war oder entsprechende Lizenzverträge mit dem
Berechtigten vorweisen kann. Zwar trifft den Beklagten als Domain-Inhaber die Pflicht, dafür
zu sorgen, dass unter seiner Anschrift keine Rechtsverletzungen begangen werden; so hat
er das Forum etwa auf beleidigende Äußerungen, wettbewerbswidrige Beiträge oder Aufrufe
zu Straftaten etc. zu kontrollieren und derartige Darstellungen umgehend zu entfernen.
Die aus den Kartenausschnitten bestehenden Beiträge erweckten jedoch, anders als die zuvor
aufgezählten Inhalte, beim bloßen Betrachten keinen Anschein der Rechtswidrigkeit, da der
fehlende Abschluss eines Lizenzvertrages mit der Klägerin nicht offensichtlich war. Anlass zu
einer derartigen Überprüfung hatte der Beklagte damit erst nach Erhalt des jeweiligen
Abmahnschreibens; seine Behauptung, er habe die Grafik dann unverzüglich aus dem
Forum entfernt, hat die Klägerin auch nicht bestritten.
Es steht nicht einmal fest, ob der von der Klägerin am 08.10.2004 entdeckte Kartenausschnitt sich bis zum Erhalt des darauf
bezogenen zweiten Abmahnschreibens vom 12.11.2004 noch in dem Forum befand. Selbst
wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre es dem Beklagten nicht vorwerfbar, bei Erhalt
des ersten Abmahnschreibens der Klägerin vom 21.10.2004 nicht sämiliche in dem Forum
vorhandenen Kartenausschnitte auf das Vorliegen von Lizenzverträgen überprüft zu haben,
denn obgleich die Klägerin den Kartenausschnitt mit dem Autobahnteilstück aus dem
Hamburger Bereich bereit zwei Wochen zuvor im Forum des Beklagten entdeckt hatte, war
die erste Abmahnung ausschließlich auf den Kartenausschnitt mit dem Ort (...) bezogen.
Zudem handelte es sich bei der Hamburger Karte um einen Stadtplanausschnitt in einer völlig anderen Aufmachung als die abgemahnte Übersichtskarte,
so dass nicht einmal auf denselben Urheber geschlossen werden konnte. Auf eine Billigung oder willentliche Mitwirkung des Beklagten an einer Rechtsgutsverletzung der Klägerin durch ein unterlassenes Löschen dieses Stadtplanausschnittes vor Erhalt der zweiten Abmahnung, wie es für ein der aktiven Rechtsgutsverletzung gleichzusetzendes Unterlassen Voraussetzung wäre, kann damit nicht geschlossen werden.
Damit war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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