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Marions Kochbuch verliert gegen Bundesligaforen.de
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 04.02.2009 - Az.: 5 U 180/07
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Leitsatz:
Der Betreiber eines Fußball-Internet-Forums haftet weder als Störer noch als Täter für das urheberrechtswidrige Verhalten eines Dritten, wenn er als Forenbetreiber unverzüglich, z.B. durch eine technische Vorkehrung, die Rechtsverletzung unterbindet.
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Sachverhalt:
Der Kläger war Fotograf und nahm für die Internetseite Marions-Kochbuch.de Fotos auf, die auf dieser Webseite zu verschiedenen Kochrezepten eingestellt wurden.
Der Beklagte betrieb ein Fußball-Internet-Forum, auf dem die Nutzer nach Eingabe eines Benutzernamens Beiträge einstellen konnten. Einer dieser User blendete neben seinem Beitrag ein Foto ein, welches der Kläger für Marions-Kochbuch.de angefertigt hatte. Daraufhin ließ er den Beklagten abmahnen, der die strafbewehrte Unterlassungserklärung zwar nicht abgab, das Foto jedoch von der Webseite entfernte.
Der Fotograf sah sich in seinen Urheberrechten verletzt und nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. |
Entscheidung:
Die Richter entschieden zugunsten des Beklagten, da dieser weder als Täter noch als Störer hafte.
Eine Verantwortlichkeit als Täter komme deswegen nicht in Betracht, da der Beklagte das Foto von der Internetseite Marions-Kochbuch.de nicht selbst auf die Webseite eingestellt habe. Er habe von der Einstellung des Bildes erst erfahren, als der Kläger ihn abmahnen ließ.
Der Beklagte hafte auch nicht als Mitstörer auf Unterlassung, indem er den Nutzern die Möglichkeit eröffnet habe, Beiträge in ein Forum einzustellen. Das reiche für eine Mitstörerhaftung nicht aus. Vielmehr habe er eigene Prüfungspflichten verletzen müssen, was aber im vorliegenden Fall nicht gegeben sei.
Der Betreiber eines Meinungsforums sei nicht zur vorsorglichen Prüfung sämtlicher Inhalte auf etwaige Rechtsverletzungen verpflichtet. Diese würde die Überwachungspflichten des Forenbetreibers überspannen und die Presse- und Meinungsfreiheit, unter deren Schutz die Internetforen stünden, verletzen.
Eine Störerhaftung komme auch deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte alle Anstrengungen unternommen habe, zukünftige Rechtsverletzungen zu vermeiden. Er habe innerhalb weniger Stunden das Foto von der Internetseite entfernt und darüber hinaus einen Filter installiert, womit jeder Link zur Webseite des Klägers automatisch unkenntlich gemacht werde.
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