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Mitstörerhaftung eines Blogbetreibers für fremde Urheberrechtsverletzung
Landgericht Hamburg, Beschluss v. 08.09.2008 - Az.: 310 O 332/08
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Leitsatz:
Ein Blogbetreiber haftet für rechtswidrig eingestellte Beiträge als Mitstörer, wenn er es unterlassen hat auf der Internetseite Hinweise darüber zu erteilen, dass das Einstellen urheberrechtlich geschützter Werke zu unterbleiben hat. Auch ist er verpflicht, den Inhalt des von ihm eröffneten Blogs zu kontrollieren.
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Sachverhalt:
Der Beklagte betrieb einen Blog im Internet. Ein unbekannter Dritter stellte dort eine Grafik-Karikatur ein, deren Urheber der Kläger war. Da der Kläger in diese Veröffentlichung nicht eingewilligt hatte, ging er wegen der Verletzung seiner Urheberrechte gerichtlich gegen den Beklagten vor.
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Entscheidung:
Das Gericht entschied, dass der Beklagte als Mitstörer für die Urheberrechtsverletzung hafte.
Durch die Nutzung sei ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Urheberrechts erfolgt, zu dem es einer Genehmigung des Urhebers bedurfte, an der es hier jedoch fehle.
Der Beklagte sei für den begangenen Urheberrechtsverstoß wegen der Verletzung von Prüfungspflichten verantwortlich. Denn wer, wie der Beklagte, aus dem Betreiben eines Blogs wirtschaftlichen Vorteil ziehe, z.B. durch Werbeeinnahmen, sei verpflichtet, den Inhalt des von ihm eröffneten Weblogs zu kontrollieren.
Die Mithaftung ergeben sich insbesondere auch daraus, so die Richter, dass der Beklagte seinen Blog weder kontrolliert noch Hinweise auf der Internetseite eingefügt habe, dass das Einstellen urheberrechtlich geschützter Werke verboten sei.
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