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Mitstörerhaftung eines Internetforum-Betreibers für fremde Urheberrechtsverletzungen erst ab Kenntnis
Amtsgericht Leipzig, Beschluss v. 18.03.2009 - Az.: 102 C 10291/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Der Betreiber eines Internetforums haftet erst ab Kenntnis von Urheberrechtsverletzungen als Mitstörer. Der Verletzte ist beweispflichtig dafür, dass die Abmahnschreiben dem Forum-Betreiber zugegangen sind und er damit Kenntnis erlangt hat.



Sachverhalt:

Die Beklagte, die durch die Kanzlei Dr. Bahr vertreten wurde, war Betreiberin eines Internetforums. Auf dieser Webseite veröffentlichte ein User ureberrechtlich geschützte Gedichte der Klägerin.

Die Klägerin behauptete im Rahmen ihrer Prozesskostenhilfe-Klage, dass sie sich vor 3 Jahren an die Beklagte gewendet habe und sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung der Abmahnkosten aufgefordert habe.

Um ihre Ansprüche auf Zahlung der Abmahnung nun gerichtlich durchzusetzen, begehrte sie jetzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.


Entscheidung:

Das Gericht bewilligte der Klägerin keine Prozesskostenhilfe und lehnte das Begehren ab.

Die Beklagte werde als Mitstörerin der Urheberrechtsverletzungen an den Gedichten der Klägerin in Anspruch genommen. Eine Haftung komme aber frühestens erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, in dem die Beklagte Kenntnis von den Rechtsverstößen erlangt habe.

Dabei sei die Klägerin beweispflichtig dafür, dass die vor drei Jahren versendeten Abmahnungen die Beklagte erreicht hätten. Sie müsse also für den Zugang ihrer Abmahnschreiben darlegen. Da die Klägerin diesen Nachweis nicht habe erbringen können, habe die Klage insgesamt keine Aussicht auf Erfolg und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei folglich abzulehnen.




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