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Sorgfaltspflichten bei Online-Verbreitung nachteiliger Tatsachen
Landgericht Berlin, Beschluss v. 11.09.2008 - Az.: 27 O 829/08
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Leitsatz:
1. Grundsätzlich besteht eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Online-Verbreitung herabsetzender oder nachteiliger Tatsachen. Tatsachen aus dem eigenen Erfahrungs- und Kontrollbereich müssen daher auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden, bevor sie verbreitet werden.
2. Werden derartige Tatsachen jedoch unwidersprochen in der Presse veröffentlicht, besteht eine geringere Sorgfaltspflicht.
Hinweis: Das LG wurde in der 2. Innstanz durch das KG Berlin (Beschl. v. 29.01.2009 - Az.: 10 W 73/08) bestätigt.
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Sachverhalt:
Der Beklagte hatte einen Artikel aus einer bekannten deutschen Tageszeitung, in dem nachteilige Tatsachen über einen Dritten behauptet wurden, auf seine Internetseite aufgenommen. Eigene Recherchen über den Wahrheitsgehalt hatte er nicht angestellt. Nachdem er abgemahnt wurde, schwärzte er sofort die gerügten Stellen. |
Entscheidung:
Die Richter gaben dem Beklagten Recht. Er habe den Presseartikel unbedarft wiedergeben dürfen. Zwar sei grundsätzlich bei der Verbreitung nachteiliger Tatsachen eine besondere Sorgfalts- und Überprüfungspflicht zu beachten. Jedoch könne dies nur gelten, wenn die Tatsachen für den, der sie behauptet, auch tatsächlich überprüfbar sind. Dies sei der Fall, wenn es sich um Tatsachen aus dem eigenen Erfahrungs- und Kontrollbereich handele.
Wenn aber herabsetzende oder nachteilige Tatsachen über eine Person unwidersprochen in der Presse berichtet wurden, so darf sich der Einzelne zur eigenen Meinungsbildung auf diese berufen. Es sei ihm nicht zuzumuten, Tatsachen, die in der Presse veröffentlicht und nicht dementiert wurden bzw. deren Berichterstattung nicht überholt ist, eigenständig nachzuprüfen. Dies würde zudem die Meinungsfreiheit erheblich behindern.
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