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Sorgfaltspflichten einer Online-Anzeigen-Plattform
Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 23.10.2008 - Az.: 6 U 139/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Der Betreiber einer Internet-Plattform, auf dem Dritte Anzeigen platzieren können, hat in einem angemessenen Umfang dafür zu sorgen, dass die Verkäufer sich an die geltende Rechtslage halten.

2. Er muss insbesondere die gewerblichen Anzeigenkunden über die Impressumspflicht belehren und nachdrücklich zur Angabe des Namens und der Anschrift auffordern.




Sachverhalt:

Ein Unternehmen bot Dritten auf einer Internet-Plattform die Möglichkeit, geschäftliche Anzeigen online zu platzieren. Die Inserenten konnten sich dabei anonym anmelden, so dass bei den Anzeigen weder Name noch Anschrift des jeweiligen Verkäufers angezeigt wurde.

Ein Mitbewerber verklagte daraufhin den Plattform-Betreiber, da dieser durch die anonyme Anmeldung Rechtsverletzungen Vorschub leiste, insbesondere, dass sich die Verkäufer nicht an die geltende Impressumspflicht nach § 5 Abs.1 Nr.1 TMG halten würden.


Entscheidung:

Das Gericht hat dem Plattform-Betreiber untersagt, weiterhin die Möglichkeit anzubieten, geschäftliche Anzeigen anonym aufzugeben.

Den Betreiber einer Internet-Plattform träfen gewisse wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten. D.h. er muss seine Infrastruktur so gestalten, dass sich seine Kunden an die geltende Rechtslage (insbesondere an die Impressumsangaben nach § 5 Abs.1 Nr.1 TMG) halten.

Dieser Pflicht ist er nach Meinung der Richter nicht nachgekommen. Der Betreiber hätte die gewerblichen Anzeigenkunden über die Impressumspflicht belehren und nachdrücklich zur Angabe des Namens und der Anschrift auffordern müssen. Dies hätte ausgereicht, um eine Mithaftung des Anbieters auszuschließen. Dabei sei es unerheblich, dass eine solche Belehrung sicherlich nur einen begrenzten Effekt gehabt hätte und hierdurch nicht alle Impressumsverletzungen hätten vermieden werden können.

Da der Anbieter jedoch keinerlei Hinweise oder Aufforderungen geschaltet, sondern durchgehend die Platzierung anonymer Angebote ermöglicht habe, treffe ihn eine entsprechende wettbewerbsrechtliche Mitverantwortung für die begangenen Impressumsverstöße auf der Plattform.




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