Logo Kanzlei Dr. Bahr Logo Foren & Recht
Foren & Recht
StartseiteAufsätzeUrteileNewsletterImpressumÜber uns


Störerhaftung eines Forum-Betreibers bei beleidigenden Äußerungen Dritter
Oberlandesgericht Muenchen, Beschluss v. 31.07.2007 - Az.: 18 W 1970/07 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Der Betreiber eines Forums haftet als Störer für die Äußerungen Dritter, wenn der Betreiber die Nutzer zu diesen Rechtsverletzungen provoziert.



Sachverhalt:

Die Klägerin, die CallActive GmbH, war Produzentin von Fernsehsendungen, bei denen Zuschauer durch kostenpflichtigen Anruf an Gewinnspielen teilnehmen konnten. Der beklagte Stefan Mayerbacher betrieb unter der Internetadresse call-in-tv.de ein Forum.

Die Klägerin erwirkte gegen den Beklagten eine einstweilige Verfügung, in der es ihm verboten wurde zu behaupten, dass in den Quizsendungen "Fake- bzw. Scheinanrufe" platziert wurden, um Teilnehmer zum Mitmachen zu animieren. Der Beklagte ersetzte daraufhin das Wort "Fake- bzw. Scheinanrufer" durch die Wortbildung "verwirrter Anrufer".

Im Forum fanden sich u.a. folgende Beiträge:

"Fehlt nur noch der verwirrte Anrufer, der absolut unlogisch auf Mercedes kommt"



oder

"Millionen von Sendungen wo man Tiere mit 4 Buchstaben sucht und jedes Mal wird der Spatz von verschiedenen verwirrten Anrufern genannt. Zufälle gibt's."



Von dem Beklagten verlangte die Klägerin gerichtlich Unterlassung der Behauptung, in ihren Sendungen gäbe es "verwirrte Anrufer", insbesondere wenn dieser Begriff als Synonym für die Fake-Anrufe verwendet werde. Es reiche für eine Rechtsverletzung aus, wenn Insider verstünden, was mit dem Begriff "verwirrter Anrufer" gemeint sei.

Der Forum-Betreiber wandte dagegen ein, dass die beiden Begriffe keinesfalls gleichgesetzt werden könnten.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klägerin Recht. Sie waren der Ansicht, dass der Betreiber des Forums als Störer hafte, da er die Wortsperre eingerichtet und die User dadurch auch zu den Rechtsverletzungen provoziert habe.

Der Beklagte habe zu verantworten, dass der Begriff "Fake-Anrufer" ohne weitere Änderung im Kontext automatisch in den nicht deckungsgleichen Begriff "verwirrter Anrufer" umgewandelt werde. Die beabsichtigte Wortdeutung bleibe dadurch erhalten und sei für den Durchschnittsleser ersichtlich.

Von den Teilnehmern des Forums werde die Wortbildung "verwirrter Anrufer" ganz bewusst an Stelle des Begriffs "Fake-Anrufer" eingesetzt. Die Nutzer verwendeten den umgewandelten Begriff nur vordergründig, die Forums-Beiträge ließen allerdings erkennen, dass auf ironische Art und Weise die Möglichkeit der Umgehung kommentiert werde.

Der Beklagte habe seine Prüfpflichten verletzt, indem er sich auf die Abmahnung hin weigerte, die von ihm zu verantwortende Verbreitung des Ausdrucks "verwirrter Anrufer" in seinem Forum zu verhindern. Er habe sogar durch sein eigenes Verhalten die Rechtsverletzungen der Nutzer provoziert.




Weitere Rechts-Portale von uns:

Affiliate & Recht - Alles zum Thema Partnerprogramme & Recht

Glücksspiel & Recht - Rechtliche Infos zu Glücks- und Gewinnspielen
Mehrwertdienste & Recht - Rechts-Infos zu Mehrwertdiensten
R-Gespräche & Recht - Alle Urteile und Rechts-Infos zu R-Gesprächen
Webhosting & Recht - Rechtliches zu Domains, Hosting, Webspace und Reseller