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Veröffentlichung von anwaltlichen Schriftsätzen
Kammergericht Berlin, Beschluss v. 31.10.2008 - Az.: 9 W 152/06
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Leitsatz:
1. Die Veröffentlichung von Auszügen aus Anwaltsschriftsätzen in der Presse kann grundsätzlich eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Anwalts darstellen. Ein generelles Verbot des Zitierens aus Schriftsätzen gibt es aber nicht.
2. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit derartiger Zitate sind die Meinungs- und Pressefreiheit gegen die Interessen des Anwalts und dessen Persönlichkeitsrecht im Einzelfall abzuwägen. Dabei spielt die Art der Berichterstattung eine entscheidende Rolle.
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Sachverhalt:
Ein Presseunternehmen hatte über Medienanwälte berichtet, die für ihre prominenten Mandanten immer öfter gegen Presseartikel vorgehen und somit das Pressewesen beeinträchtigen. Dazu gab es auch Auszüge aus beispielhaften anwaltlichen Schriftsätzen in indirekter Rede wieder. Einer der Anwälte wehrte sich gegen die Zitierung seiner Schriftsätze. |
Entscheidung:
Das Gericht nahm eine Abwägung zwischen der Presse- und Meinungsfreiheit einerseits und dem Schutz des Persönlichkeitsrechts und der Berufsfreiheit des Anwalts andererseits vor. Dabei überwogen in diesem Fall die Interessen der Presse.
Grundsätzlich sei eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Anwalts in der Ausprägung, dass er selbst entscheiden könne, ob und in welcher Form seine Schriftsätze an die Öffentlichkeit geraten, bei der Veröffentlichung von Schriftsätzen in der Presse denkbar. Jedoch seien die Interessen des Anwalts im Einzelfall gegenüber den Interessen der Presse in die Waagschale zu werfen. Dabei komme der Presse- und insbesondere der Meinungsfreiheit großes Gewicht zu.
Im hier entschiedenen Fall stellte das Gericht darauf ab, dass das Presseunternehmen allgemein über die Tätigkeit von Medienanwälten für ihre prominenten Mandanten – und nicht speziell über diesen Anwalt – berichtete. Das Zitat aus dessen Schriftsatz sei beispielhaft sachlich in indirekter Rede wiedergegeben worden, ohne dass es in seinem Sinngehalt verkürzt oder entstellt worden wäre. Auch sei die Tätigkeit des Anwalts nicht in ein schlechtes Licht gerückt worden, was ansonsten durchaus eine Verletzung der Berufsfreiheit hätte bedeuten können. Schließlich sei der Anwalt nicht in seiner Privat-, sondern nur in seiner Berufssphäre betroffen.
Es sei unter diesen Voraussetzungen im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung der Tätigkeit von Medienanwälten und deren Auswirkung auf das Pressewesen daher gerechtfertigt, auch Zitate aus Anwaltsschriftsätzen zu veröffentlichen.
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